Die Berliner VKU-Kolleginnen planen zu dieser Bundesförderung ein Web-Seminar, zu dem wir Sie an dieser Stelle bereits recht herzlich einladen möchten.
Antragsberechtigt sind explizit kommunale Unternehmen. Davon ausgeschlossen sind Kommunen und deren rechtlich unselbständige Betriebe.
Es werden Maßnahmen aus den Bereichen Querschnittstechnologien, Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware und der energie- und ressourcenbezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen gefördert. Hierzu zählen exemplarisch
- Förderung von Transformationskonzepten mit dem Ziel, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen
- Wärmeübertrager für die Abwärmenutzung beziehungsweise Wärmerückgewinnung aus einem wärmeführenden Abwasser- oder Prozesswasserstrom
- Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen, Wärmepumpen, sofern sie erneuerbare Energiequellen nach Art. 2 Abs. 110 AGVO als Wärmereservoir nutzen, KWK-Anlagen basierend auf den o. g. Technologien
- Erwerb und Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
- der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software
- Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme, die durch Prozesse entsteht wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (z. B. Organic Rankine Cycle-Technologie (ORC)
- Aufwendungen für die Erstellung eines Einsparkonzepts und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater
Ausgeschlossen sind andererseits etwa
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht,
- bereits begonnene Maßnahmen,
- CO2-Einsparungen, die durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden, sofern diese Einsparungen den überwiegenden Teil der Gesamteinsparungen der Maßnahme ausmachen;
- CO2-Einsparungen, die durch den Betrieb von Anlagen erzielt werden, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden können;
- Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden
- Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können
- Wärmenetze, die nach §18 KWKG gefördert werden können
- Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Distribution von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in ein öffentliches Netz, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Abwärmenutzung
Eine ausführliche Auflistung der förder- und nicht förderfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der Zuschüsse im Rahmen dieser Bundesförderung erhalten Sie hier.
Zuständig für diese Bundesförderung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Sie erreichen die zuständigen Mitarbeiter*innen von Montag bis Freitag zwischen 9 und 11 Uhr unter 06196 908-1883.
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