Wiedereröffnung bayerischer Bäder und Saunen möglich

19.05.21

In der Sitzung am 10. Mai beschloss das bayerische Kabinett die Wiedereröffnung von Bädern und Wellnessanlagen im Tourismusbereich (auch Innenräume!), von Thermen sowie Bergbahnen, während den öffentlichen (Frei-)bädern eine solche Perspektive aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwehrt blieb. Der VKU forderte am Tag dieser Entscheidung vom Ministerpräsidenten und den zuständigen Ministern eine Erklärung und die Wiedereröffnung der Freibäder. Dieses haben wir den Geschäftsführer*innen und Werkleiter*innen zur Verfügung gestellt.

Wie bereits im vergangenen Jahr erfolgte die Wiedereröffnung der Freibäder recht kurzfristig, obwohl wir mehrfach in den vergangenen Wochen und Monaten eine entsprechende Vorlaufzeit erbeten hatten. Wir verfolgen nun – wie auch zu anderen Themen der Coronapandemie – eine bessere Abstimmung über den Sommer für den Herbst, sind dabei jedoch auf die Offenheit staatliche Seite dazu angewiesen.

Das staatliche Rahmenhygienekonzept Bäder (Stand 19. Mai 2021) des StMWi und des StMGP dient gemeinsam mit der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung(BayIfSMV) dazu, ein eigenes an die örtlichen Gegebenheiten angepasstes Schutz- und Hygienekonzept für das eigene Bad bzw. die Sauna zu entwickeln. Das Bayerische Wirtschaftsministerium überarbeitet derzeit das Rahmenhygienekonzept Bäder, sodass ich Ihnen die wichtigsten Punkte für Badbetreiber aus der neuen 13. BayIfSMV zusammengefasst habe:

Wiedereröffnung von Hallenbädern und Saunen

Neben den Freibädern dürfen nun auch wieder Hallenbäder und Saunen unter Voraussetzung eines Infektionsschutzkonzepts öffnen (§13 Abs. 3 BayIfSMV).

Kontaktdatenerfassung

Nach Abs. 2.4 des Rahmenhygienekonzepts Bäder i.V.m. §5 der BayIfSMV müssen weiterhin die Kontaktdaten der Badegäste erfasst werden.

Testpflicht

Nach §13 Abs. 3 Nr. 2 der BayIfSMV ist bei 7-Tagesinzidenzwerten über 50 ist weiterhin ein negatives Testergebnis für den Besuch von Bädern und Saunen notwendig. Nach §4 Nr. 4 der BayIfSMV gilt die entsprechende Testpflicht bei Inzidenzwerten über 50 nicht für geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag. In den Schulen sind weiterhin zwei Tests pro Woche erforderlich, wobei das Testergebnis den Schülern auf Antrag bescheinigt und so auch außerschulisch genutzt werden kann („Selbsttest-Ausweis“) (§20 Abs. 2 S. 2 BayIfSMV).

Maskenpflicht

Nach §13 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der BayIfSMV gilt in geschlossenen Räumen eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken für Badegäste sowie eine Maskenpflicht für Angestellte, sofern sie in den Kontakt mit Badegästen kommen. Nach §3 Abs. 1 Nr. 2 der BayIfSMV sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag von dieser Tragepflicht ausgenommen.

Beschränkung der Besucherzahl

Nach §13 Abs. 3 Nr. 1 der BayIfSMV gilt ab sofort, dass nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher Fläche gleichzeitig zugelassen werden darf.

Terminvereinbarung

Die aktuelle Fassung der BayIfSMV führt eine Terminvereinbarung nicht mehr auf, während Absatz 1.6 des Rahmenhygienekonzepts Bäder (Stand 19. Mai 2021) solch eine Verpflichtung vorsieht.

Bitte beachten Sie, dass die erwähnten Punkte nur einen Ausschnitt aus der BayIfSMV darstellen, die insgesamt zu beachten ist. Weiterhin gelten die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts Bäder. Ein Zeitpunkt der Veröffentlichung für die aktualisierte Fassung steht noch nicht fest, sodass wir noch ein wenig mit den Widersprüchlichkeiten, wie etwa bei der Terminvereinbarung, leben müssen.

Bei Rückfragen und Anmerkungen kommen Sie gerne auf mich zu.