Fristen zu bayerischen Breitbandförderprogrammen

30.04.20

 

Diese Tage, in denen sich das Leben aufgrund der geltenden Ausgangsbeschränkungen, verstärkt in den heimischen vier Wänden abspielt, verdeutlichen den Bedarf an flächendeckenden und stabilen Internetverbindungen. Hierbei kommt den kommunalen Breitband- und Glasfasernetzen eine Schlüsselrolle zu, da diese die Infrastruktur für Webmeetings im Home-Office und Abende mit ausgedehnten Videostreaming-Angeboten bereitstellen.

Beim Ausbau der Netze, können Sie auf unterschiedliche Förderprogramme zurückgreifen:

  • Bayerische Breitbandrichtlinie (BbR)| Höfebonus

Das unter dem Namen Höfebonus bekannte Programm zur Förderung des Breitbandausbaus in Gebieten mit starker Zersiedelung endet zum 31. Dezember 2020. Der Höfebonus kann in Anspruch genommen werden, wenn der Kommune eine Bewilligung im Rahmen der Bayerischen Breitbandrichtlinie (BbR) oder in Form der Richtlinie über die Kofinanzierung der Breitbandförderung durch den Bund im Freistaat Bayern (Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie – KofBbR) vorliegt. Anträge zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der Bayerischen Breitbandrichtlinie können bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Das Bayerische Breitbandzentrum weist darauf hin, dass seit dem 1. April 2020 keine Verfahrenseinstiege (=Bekanntmachung der Markterkundung im Breitbandportal www.schnelles-internet-in-bayern.de) in die Breitbandförderung nach Bayerischer Breitbandrichtlinie mehr möglich sind.

  • Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie (KofBbR)

Mit dieser Richtlinie stockt der Freistaat die niedrigen Fördersätze der Bundesförderrichtlinie Breitbandausbau auf Höhe der Fördersätze gemäß BbR auf. Hierdurch soll der Breitbandausbau in Gebieten mit weißen NGA-Flecken gefördert werden. Die Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie endet zum 31. Dezember 2020. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

  • Bayerische Gigabitrichtlinie (BayGibitR)

Ab sofort steht den Kommunen die seit Anfang März 2020 in Kraft getretene Bayerische Gigabitrichtlinie (BayGibitR) zur Verfügung, mit der der Ausbau von Glasfaser in weißen und grauen NGA-Gebieten gefördert wird. Förderfähig sind gewerbliche Anschlüsse, soweit sie noch nicht mit mindestens 200 Mbit/s im Down- und Upload versorgt sind sowie private Anschlüsse, soweit sie noch nicht über mindestens 100 Mbit/s im Download verfügen. Anschlüsse, die bereits über mehr als 500 Mbit/s im Download verfügen, sind nicht förderfähig. Gemäß dieser Richtlinie sind sowohl das Betreiber- als auch das Wirtschaftlichkeitslückenmodell zulässig. Genauere Informationen zu den Förderkonditionen gemäß BayGibitR erhalten Sie hier. Die BayGibitR hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.

  • Glasfaser/WLAN-Richtlinie (GWLANR)

Seit dem 21. August 2019 gilt die Glasfaser/WLAN-Richtlinie, mit der Glasfaseranschlüssen für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser sowie WLAN-Installationen für Plankrankenhäuser gefördert werden. Diese Richtlinie greift allerdings nicht bei ”privaten und kommunalen Wirtschaftsunternehmen, auch wenn ihr Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, z.B. Schwimmbäder, Mehrzweckhallen, Wasserwerke.” Diese Richtlinie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021. Weitere Informationen finden Sie hier.