In den vergangenen Monaten wurden wir in der Landesgeschäftsstelle wiederholt aus dem Kreise der Mitgliedsunternehmen sowie von kommunaler Seite und auch Planern nach den gemeindescharfen Daten gefragt, die das Ergebnis der verbändeübergreifenden FfE-Studie aus dem Frühjahr 2024 sind. Es bewegt sich in Sachen Gewässerthermie nach unserer Wahrnehmung einiges. Sowohl die Studie als auch die Daten sind auf der Website der FfE öffentlich zugänglich.
Nun hat das Landesamt für Umwelt (LfU) Hinweise für Betreiber zur Planung, Genehmigung und dem Betrieb von Wärmetauscheranlagen veröffentlicht, die Sie auch dem Anhang dieser E-Mail entnehmen können.
Das Dokument umfasst folgende Aspekte:
- Jede Nutzung des Gewässers als Wärmequelle stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 und § 57 WHG dar und ist erlaubnispflichtig.
- Die Gewässerbenutzung muss den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) entsprechen und darf zu keiner Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele führen (§ 27 WHG).
- Wichtiges Kriterium für ist die Temperaturabsenkung im Gewässer mit ihren Auswirkungen auf Gewässerorganismen und andere -nutzungen. Bleibt die Abkühlung unter einem Wert von 3,0 K (1,5 in Salmonidengewässern) nach vollständiger Durchmischung, ist eine Nutzung in der Regel möglich und das Antragsverfahren einfach.
- Die minimale Gewässertemperatur Tmin muss nach vollständiger Durchmischung am Ort der Einleitung 3° C betragen.
- Die maximale Temperaturänderung des entnommenen Wasserstroms im Wärmetauscher liegt bei 10K.
- Unabhängig von der Temperaturabsenkung kann nur bis zu einer ökologisch verträglichen Mindestwasserführung Wasser entnommen werden. Diese richtet sich nach § 33 WHG. Zur einfachen Beurteilung kann die Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung (LfU, 2021) genutzt werden.
- Checkliste Antragsunterlagen auf den Seiten 5/6
- Planungshinweise sowie Hinweise zu Wärmeträgermedien und invasiven Muschelarten auf der Seite 7
Hinweis: Die Hinweise gelten für Fließgewässer. Im Falle einer angedachten Wärmegewinnung aus Seen wird empfohlen, sich frühzeitig mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt in Verbindung zu setzen. Für den Fall von Wasserentnahmen aus Gewässern zu Kühlzwecken wird auf das LfU-Merkblatt 4.5/18 „Beurteilung von Wärmeeinleitungen“ verwiesen.