Anfang Mai hatten die VKU-Landesgruppe Bayern, die kommunalen Spitzenverbände in Bayern sowie der Verband der bayerischen Wohnungsunternehmen in einem gemeinsamen Schreiben an den bayerischen Innenminister Joachim Herrmann darauf aufmerksam gemacht, dass alle kommunale Unternehmen durch eine Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive der EU zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtetet wären. Hintergrund sind kommunalrechtliche Regelungen in Bayern, die wiederum mit Regelungen des Handelsgesetzbuches verschränkt sind.
In einem Antwortschreiben, das wir am 4. Juli an die Geschäftsführungen der bayerischen Mitgliedsunternehmen versandt hatten, betonte StM Herrmann, dass das Innenministerium darauf hinwirken werde, dass kommunale Unternehmen von vermeidbaren bürokratischen Berichtspflichten entlastet würden. Insbesondere würde darauf geachtet, dass der Gestaltungsspielraum auf Landesebene so ausgefüllt werde, dass keine die Unternehmen belastenden Regelungen getroffen würden, die über das zur Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben notwendige Maß hinausgingen. Gleichzeitig betonte der Staatsminister, dass die Entscheidung über eine entsprechende Änderung der Kommunalgesetze dem Landtag vorbehalten sei.
Die Fraktionen der CSU und der Freien Wähler haben einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Drs. 19/2837 bzw. 19/2598) eingebracht, durch welchen kommunale Unternehmen unter anderem bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung entlastet werden sollen. Wir haben Ihre Geschäftsführungen hierzu am 19. Juli sowie über die VKU-Rechtsinfo 14-24 informiert.
Die Frage, ob ein kommunales Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen muss, soll sich nach diesem Änderungsantrag künftig allein nach der Unternehmenssatzung richten. Die sich bislang auch für kleine oder öffentlich-rechtlich organisierte kommunale Unternehmen abzeichnende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund landesrechtlicher Vorgaben wäre mit Annahme des Änderungsantrags damit „vom Tisch“. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD auf kleine kommunale Unternehmen wäre – jedenfalls in Bayern – abgewendet. Die kleinen und mittelgroßen kommunalen Gesellschaften sollten noch prüfen, ob sich aus den bestehenden Gesellschaftsverträgen eine Verpflichtung zur Anwendung der HGB-Vorgaben zur Lageberichterstattung für große Kapitalgesellschaften ergibt. In diesem Fall könnte, um eine Selbstverpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abzuwenden, folgende Ergänzung angefügt werden: „Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird hiermit nicht begründet.“
Diese Änderungen stehen allerdings unter unter dem Vorbehalt des weiteren parlamentarischen Prozesses, sprich der Behandlung in den Ausschüssen des Bayerischen Landtages und des Plenums. Die nächsten Ausschusssitzungen finden erst wieder ab dem 10. September statt.
Da Sie regelmäßig Lieferanten von Unternehmen sein dürften, die ihrerseits unmittelbar oder indirekt (Tier 2,3) von der Berichterstattung erfasst sind, machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie darüber auch nach einer Befreiung dennoch Anfragen erhalten dürften, die für die Berichterstattung bei Dritten nötigen Daten zu unterstützen.