Befüllungsvorgaben für Gasspeicher
Nach EU-Trilog: Die Füllstandsziele der deutschen Gasspeicherfüllstandsverordnung bleiben
Die Füllstandsziele der deutschen Gasspeicherfüllstandsverordnung gelten uneingeschränkt. Die EU-Gasspeicher-Verordnung ermöglicht Ausnahmen, von denen in Deutschland mit der deutschen Gasspeicherfüllstandsverordnung bereits Gebrauch gemacht wurde.
23.07.25
Die Füllstandsziele der deutschen Gasspeicherfüllstandsverordnung gelten uneingeschränkt. Die EU-Gasspeicher-Verordnung ermöglicht Ausnahmen, von denen in Deutschland mit der deutschen Gasspeicherfüllstandsverordnung bereits Gebrauch gemacht wurde.

Am 05.05.2025 ist die neue Gasspeicherfüllstandsverordnung (GasSpFüllstV) in Kraft getreten. Mit der Ministerverordnung wurden gesetzlichen Vorgaben für die Gasspeicherfüllstände abgesenkt. Dabei wurde zwischen schnellen, reaktionsfähigen Kavernenspeichern und langsamer zu befüllenden Porenspeichern differenziert. Für Kavernenspeicher sowie die vier süddeutsche Porenspeicher gilt demzufolge eine Befüllungspflicht von 80 Prozent, für die anderen Porenspeicher in Deutschland gilt eine Befüllungspflicht von 45 Prozent. Insgesamt kommt man damit in Deutschland auf einen Füllstand von durchschnittlich 70 Prozent. Der VKU hatte sich mit einer Kurz-Stellungnahme an der Konsultation beteiligt.
Nach dem Inkrafttreten der deutschen Verordnung gab es auf EU-Ebene eine Einigung zur Verlängerung der EU-Gasspeicher-Verordnung. Der VKU hatte sich auch hier in den Gesetzgebungsprozess eingebracht und mehr zeitliche Flexibilität und eine Streichung der Zwischenziele gefordert. Nach dem Trilogergebnis wurden diese zentralen Forderungen des VKU umgesetzt. Das bisherige Füllziel von 90 Prozent zum Beginn der Heizperiode soll aber auf EU-Ebene erhalten bleiben. Dabei können Mitgliedsstaaten aber Ausnahmen geltend machen, um ihre individuellen Verpflichtungen für die Befüllung abzusenken.
EU-Verordnungen gelten im Gegensatz zu EU-Richtlinien unmittelbar für die Mitgliedsstaaten nach Veröffentlichung der jeweiligen Verordnung im Amtsblatt der EU (“This Regulation shall enter into force on the day following that of its publication in the Official Journal of the European Union. This Regulation shall be binding in its entirety and directly applicable in all Member States.”).
Marktteilnehmer in Deutschland, die Speicherkapazitäten gebucht haben, fragen sich daher zurecht, auf welches Füllziel sie sich zum Jahresende 2025 einstellen sollen.
Die Füllstandsziele der deutschen GasSpFüllstV gelten nach Aussage des BMWE uneingeschränkt. Die EU-Gasspeicher-Verordnung ermöglicht Ausnahmen, von denen in Deutschland mit der deutschen GasSpFüllstV bereits Gebrauch gemacht wurde. Die EU-Gasspeicher-Verordnung ermöglicht eine Absenkung des 90-Prozent Befüllungsziels um rund 25 Prozentpunkte. Dazu gehören Abweichungen um 15 Prozentpunkte entsprechend den Möglichkeiten gemäß Artikel 6a Paragraf (5a und 5b) im Einigungstext der EU-Verordnung und Abweichungen durch die Lieferung von Mengen an Drittstaaten. Letztere addieren sich in Deutschland zu ca. zehn Prozentpunkte aufgrund von Lieferungen in die Schweiz. Die GasSpFüllstV nutzt die Ausnahmetatbestände der EU-Gasspeicherfüllstandsverordnung nicht vollumfänglich.
Deutschland müsste gegenüber der EU nur einen Füllstand von ca. 65 Prozent nachweisen, wenn es vollumfänglich von den Ausnahmen Gebrauch machen würde. Im Wege der deutschen GasSpFüllstV wird ein Gesamtbefüllungsziel von ca. 70 Prozent angestrebt. Für jeden einzelnen Speicher in Deutschland gelten aber die individuellen Ziele der GasSpFüllstV, d. h. entweder 80 oder 45 Prozent.