Frist für Emissionsbericht
FMS-Anwendung „Emissionsbericht 2024 – nEHS und EU-ETS 2“ steht ab sofort zur Verfügung
In dieser FMS-Anwendung ist die Berichterstattung über die historischen Emissionen 2024 im EU-ETS 2 als integrierte Sonderlösung realisiert. Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie bis zum 31.07.2025 den Emissionsbericht aus dem Vorjahr einreichen.
14.07.25
In dieser FMS-Anwendung ist die Berichterstattung über die historischen Emissionen 2024 im EU-ETS 2 als integrierte Sonderlösung realisiert. Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie bis zum 31.07.2025 den Emissionsbericht aus dem Vorjahr einreichen.

Bereitstellung FMS-Anwendung „Emissionsbericht 2024 – nEHS und EU-ETS 2“ | Update Leitfaden nEHS 2023 bis 2030 und EU-ETS 2 für die Berichtsphase 2024 bis 2026er FMS-Anwendung
Nach Startschwierigkeiten mit der neuen FMS-Anwendung hat die DEHSt am 14.07.2025 bekannt gegeben, dass die Anwendung „Emissionsbericht 2024 – nEHS und EU-ETS 2“ im Formular-Management-System (FMS) auf der Website der DEHSt ab sofort verfügbar ist.
In dieser FMS-Anwendung ist die Berichterstattung über die historischen Emissionen 2024 im EU-ETS 2 als integrierte Sonderlösung realisiert. Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie bis zum 31.07.2025 den Emissionsbericht aus dem Vorjahr einreichen. Die DEHSt hat hier bereits Entgegenkommen signalisiert, wenn es durch die verspätete Bereitstellung der Anwendung zu Fristversäumnissen kommen sollte – vor allem, wenn dadurch Prüfberichte nicht rechtzeitig verifiziert werden können. Hinweise für die Berichtserstellung finden sich in Kapitel 9.1.3 im DEHSt-Leitfaden nEHS 2023 bis 2030. Darüber hinaus stellt die Behörde eine Video-Klickanleitung auf ihrer Website zur Verfügung.
Die historischen Emissionen 2024 im EU-ETS 2 werden unter Anwendung der von der DEHSt veröffentlichten Anteilsfaktoren auf der Basis Ihrer Angaben im nEHS-Emissionsbericht 2024 automatisch ermittelt. Die so berechneten Emissionen werden im nEHS-Emissionsbericht 2024 auf einer separaten Seite auf dem Formular „Zusammenfassung Emissionen“ für den Verantwortlichen transparent ausgewiesen. Dieser EU-ETS-2-Emissionsbericht über die historischen Emissionen 2024 muss nicht verifiziert werden.
Bitte beachten Sie, dass auf der separaten Seite des Formulars „Zusammenfassung Emissionen“ mit einem Häkchen ausdrücklich bestätigt werden muss, dass hiermit über die historischen Emissionen 2024 im EU-ETS 2 nach § 43 Absatz 2 TEHG berichtet wird.
Weiterführende Erläuterungen zum Befüllen des EU-ETS-2-Emissionsberichts 2024 finden Sie in Kapitel 7 des DEHSt-Leitfadens EU-ETS-2 für die Berichtsphase 2024 bis 2026.
Weitergehende Informationen finden Sie HIER. Auf der Seite finden Sie insbesondere auch Hinweise zum Einreichen der Emissionsberichte 2024 für den nEHS und den EU-ETS-2 sowie Informationen zu den Zugangsdaten für die FMS-Anwendungen und die DEHSt-Plattform.