Nationaler Emissionshandel
Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) lässt kaum Spielraum für freie Preisbildung

Das vorgeschlagene Auktionsdesign in der BEHV ist kompliziert konzipiert und lässt kaum Spielraum für die freie Preisfindung im Markt. Von einer Korridorphase in den Auktionen zu sprechen wäre irreführend. Es gleicht einer Vorfestlegung des Gesetzgebers auf den Höchstpreis von 65 €/t der möglichen Gebote in der Versteigerungsphase.

23.07.25

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Das BMUKN hat am Abend des 27.06.2025 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer "Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung" (BEHV) eingeleitet. Der VKU hatte sich in der der Vergangenheit mehrfach für eine zügige Umsetzung ausgesprochen.

Energieversorger und die Abfallwirtschaft als Inverkehrbringer von Brennstoffen im nationalen Emissionshandel brauchen dringend Rechtssicherheit für die weitere Ausgestaltung des BEHG im Übergang zum EU ETS 2 und danach – als Grundlage für die Preis- und Vertragsgestaltung mit den belieferten Kunden. Die BEHV ist die Rechtsgrundlage für das parallel gestartete Vergabeverfahren für den Aufbau der technischen Plattform zur Versteigerung der Zertifikate. Erst wenn die BEHV in Kraft ist, kann der Zuschlag im Vergabeverfahren erfolgen und mit dem Aufbau der Plattform begonnen werden.
 

Mit der Novelle werden Regelungen zur Versteigerung von Emissionszertifikaten im Jahr 2026 getroffen, in dem Zertifikate in einem gesetzlich vorgegebenen Preisbereich zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO2 versteigert werden sollen, sowie zum Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis ab dem Jahr 2027 für die dann – parallel zum Start des europäischen Brennstoffemissionshandels für Wärme und Verkehr (ETS 2) – noch im BEHG verbleibenden Brennstoffemissionen. Davon betroffen ist dann vor allem die Abfallwirtschaft.

Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben. Die Kabinettsbefassung ist für den 23.07.2025 geplant. Als Ministerialverordnung müssen der BEHV weder Parlament noch Bundesrat zustimmen.

Positionen des VKU

Das vorgeschlagene Auktionsdesign ist gerade auch vor dem Hintergrund seiner begrenzten Anwendbarkeit von nur einem halben Jahr unverhältnismäßig kompliziert konzipiert und lässt kaum Spielraum für die freie Preisfindung im Markt. Von einer Korridorphase zu sprechen wäre irreführend. Es gleicht einer Vorfestlegung des Gesetzgebers auf den Höchstpreis von 65 €/t der möglichen Gebote in der Versteigerungsphase.  

Stadtwerke können so kaum noch verlässlich planen und werden einem erhöhten Preisrisiko ausgesetzt.

Wenn die Auktionen in 2026 immer zu 65 €/t Zuschlagspreis ausgeführt werden, weil so viel Nachfrage zum Preis von 65 €/t besteht, dann kann es durch doppelte Zuteilungen in den Auktionen dazu kommen, dass die vorgesehene Versteigerungsmenge nach der Hälfte der Auktionen verkauft ist und auch nur die Hälfte der vorab angekündigten Versteigerungstermine stattfinden. Die Versteigerungsperiode würde so zu einem Zeitpunkt im Kalenderjahr 2026 enden, der verpflichtete Unternehmen vor erhebliche Probleme hinsichtlich der Planbarkeit der zu beschaffenden Zertifikate stellt. Daraus folgt mehr Preisunsicherheit für die Inverkehrbringer, die hierüber zum Erwerb von teuren Überschussmengen gedrängt werden. Insbesondere kleinere Energieversorger wären davon betroffen, wenn sie nicht rechtzeitig die prozessualen Voraussetzungen für die Auktionsteilnahme erfüllen können. Größere, kapitalstarke Unternehmen und spekulative Akteure profitieren aber. Diese könnten den Markt schnell leer kaufen und dann auf höhere Preise im Sekundärhandel setzen.

Der VKU fordert für mehr Planbarkeit feste Versteigerungsmengen mit einer festen Anzahl an Terminen. Die Nachkaufmenge sollte nicht künstlich beschränkt, sondern analog zur bisherigen Nachkaufregelung bei zehn Prozent belassen werden.

Die VKU-Stellungnahme zur BEHV finden Sie hier (Nur für VKU-Mitgliedsunternehmen).

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