VG Hannover, Urteil vom 08.11.2011 - 4 A 2213/11 - Kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch dualer Systeme gegen eine Miterfassung von gelben Säcken in kommunaler Wertstofftonne 07.12.17

Gegenstand des Rechtsstreits war die Miterfassung von gelben Säcken in einer kommunalen Wertstofftonne. Der klagende Systembetreiber hatte sich der Abstimmungsvereinbarung unterworfen, die vom damaligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem einzigen Systembetreiber, der Duales System Deutschland GmbH (DSD), geschlossen worden war. Inzwischen sind neben DSD neun weitere Systembetreiber auf dem Markt tätig. Der Beklagte wurde zum öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das beigeladene kommunale Entsorgungsunternehmen hatte von DSD den Auftrag zur Erfassung der Leichtverpackungen für die Region erhalten. Der damaligen Praxis entsprechend führte allein DSD die Auftragsvergaben im gesamten Bundesgebiet durch. Die geschlossenen Entsorgungsverträge wirkten allerdings für und gegen DSD sowie die übrigen Systembetreiber, also auch die Klägerin. Der Erfassungsvertrag zwischen DSD und dem kommunalen Entsorgungsunternehmen erlaubte es dem Auftragnehmer, Subunternehmen einzuschalten. Von diesem Recht machte das Entsorgungsunternehmen Gebrauch und schloss mit dem Beklagten einen Subunternehmervertrag zur Erfassung von gelben Säcken. Der Beklagte sammelte daraufhin im Rahmen eines Pilotprojekts zur Sammlung von Wertstoffen in einer kommunalen Wertstofftonne die von den Bürgern bereit gestellten gelben Säcke mit ein. Begleitend informierte er die Bevölkerung darüber, dass Verpackungen weiterhin im gelben Sack zu entsorgen seien. Der klagende Systembetreiber wirft dem Beklagten vor, dass er mit Einführung dieser kombinierten Wertstofftonne rechtswidrig in das bestehende System eingegriffen habe. Er macht einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der gemeinsamen Erfassung und den gemeinsamen Transport von gelben Säcken und sonstigen Stoffen in einem Sammelfahrzeug geltend. Das VG Hannover hat den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch verneint. Es kommt zu dem Ergebnis, dass Miterfassung der gelben Säcke durch den Beklagten aufgrund einer zivilrechtlichen Beauftragung erfolgt und nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Mitbenutzung des eingerichteten Systems gem. § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV. Das Vorgehen der Beklagte verstößt nicht gegen die Abstimmungsvereinbarung nach § 6 Abs. 4 VerpackV. Das VG Hannover hat weiter keine Verletzung der in der Abstimmungsvereinbarung vereinbarten Verpflichtung erkannt, Änderungen und Ergänzungen des Systems nur einvernehmlich vorzunehmen. Die Einführung der kommunalen Wertstofftonne ändere das abgestimmte System nicht. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Ob die Beklagte gegen zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen verstoße, müsse das ebenfalls angerufene Zivilgericht entscheiden. Zuletzt hat das VG Hannover einen drittschützenden Charakter der Bestimmungen der Abfallsatzung verneint, auf deren Verstoß sich die Klägerin zusätzlich berief.