OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 - Az.: VI-U (Kart) 16/14 - Anspruch des Entsorgers gegen Systembetreiber auf Vergütung der PPK-Verpackungs-Erfassung 07.12.17

Das OLG Düsseldorf (Kartellsenat) hat mit diesem Urteil entschieden, dass der von der Kommune beauftragte Entsorger einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gegen einen Systembetreiber für die Miterfassung von PPK-Verpackungen hat, wenn kein Vertrag über die Miterfassung der PPK-Verpackungen zustande gekommen ist. Im entschiedenen Fall war der Vertragsschluss gescheitert, weil der Systembetreiber die Vereinbarung einer körperliche Übergabe eines PPK-Anteils verlangt und der Entsorger dies verweigert hatte. Der Entsorger ist in diesem Fall, so das OLG, Zug um Zug gegen Zahlung des Aufwendungsersatzes, verpflichtet, dem Systembetreiber Auskunft über die PPK-Verwertungserlöse (insgesamt) zu erteilen. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Selbst wenn es sich bei der Weigerung des Entsorgers, einen Anteil des PPK-Sammelgemischs an den Systembetreiber herauszugeben, um eine unzulässige Koppelung gehandelt haben sollte, was das Gericht ausdrücklich offen lässt, würde den Interessen des Systembetreibers in ausreichender Weise durch die in diesem Fall in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB auf Beseitigung des - unterstellt: begangenen - Kartellverstoßes und auf Schadensersatz genügt. Zum Anspruch des Systembetreibers auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Erlöse aus der PPK-Verwertung führt das OLG aus: Der Systembetreiber hat kein Eigentum an den gebrauchten Verpackungen gemäß § 929 BGB erworben. Es fehlt an der erforderlichen Einigung und Übergabe, denn die Klägerin (der Entsorgungsbetrieb) hat die von ihr mit erfassten Verpackungen nicht für den Systembetreiber entgegen genommen, sondern ausschließlich Eigenbesitz begründet. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der Fallkonstellation, die dem Senatsbeschluss vom 29.12.2004 im Verfahren VI Kart 17/04 (Verfahren Landkreis Neu-Ulm) zugrunde gelegen hat, so das OLG (s. dort Rdn 62 ff.: www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2004/VI_Kart_17_04__V_beschluss20041229.html). Die Klägerin ist jedoch gemäß §§ 681, 666 BGB verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Stand der von ihr vorgenommenen Verwertung (insgesamt) zu geben und nach Ausführung Rechenschaft abzulegen. Dies allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des Aufwendungsersatzes. Das OLG stellt dazu fest, dass die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB nicht nur bei berechtigter Geschäftsführung, sondern gleichermaßen bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag oder bei angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe. Dass die Klägerin mit der Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen unberechtigterweise und wissentlich ein Geschäft des beklagten Systembetreibers geführt habe, liege auf der Hand.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil kann unter www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2015/VI_U_Kart_16_14_Urteil_20150204.html abgerufen werden.