Für das Land Nordrhein-Westfalen soll eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung erarbeitet werden. Die Entscheidung steht schon seit einiger Zeit fest und begründet sich durch den Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen der CDU und der FDP. Regelungen für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen sollen hierdurch vereinheitlicht werden und in der Folge für schlankere Prozesse bei den zuständigen Verwaltungskörperschaften und den betroffenen Unternehmen führen. Eine betreffende Fachgrundlage wird in diesem Jahr unter Einbindung der ahu GmbH, der Wolter Hoppenberg Part mbH und der IWW GmbH finalisiert.
Durch die landesweite Wasserschutzgebietsverordnung sollen sämtliche Regelungsinhalte in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden und landeseinheitlich für alle Wasserschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen Anwendung finden. Der Vorteil einer landeseinheitlichen Regelung kann hierbei jedoch auch zum Nachteil werden: Die vielen Besonderheiten in den Wasserschutzgebieten der Wasserwirtschaft müssen in dieser Rechtsverordnung berücksichtigt und ein in der Folge hohes Schutzniveau für die Ressource Wasser gewährleistet werden. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Rechtsverordnung sehr umfassend werden wird und sich die Erarbeitung noch viele Jahre hinziehen kann.
Das Umweltministerium hat eine betreffende Fachgrundlage unter Einbindung der ahu GmbH, Wolter Hoppenberg Part mbH und der IWW GmbH in Auftrag gegeben. Bei der Erarbeitung der Fachgrundlage wurden sowohl die wasserwirtschaftlichen Verbände sowie weitere betroffene Stakeholder beteiligt. Schon früh hat sich gezeigt, welches Ausmaß bereits die Fachgrundlage einnehmen wird. In insgesamt 94 Steckbriefen wird im Sinne einer Risikoanalyse fachgutachterlich bewertet, bei welchen konkreten Tatbeständen mit welchen konkreten Auswirkungen für das Wasserschutzgebiet zu rechnen ist. Dies geschieht anhand einer numerischen Berechnung unter Einbeziehung der Vulnerabilität des Schutzgutes anhand der einzelnen Wasserschutzzonen und einer Einteilung in die Kategorien „Geringes Tatbestandsrisiko“ (kein Regelungsbedarf), „Mittleres Tatbestandsrisiko“ (Regelungsbedarf/Genehmigungspflicht) und „Hohes Tatbestandsrisiko“ (Verbot). Dabei weist die angewendete Methodik eine numerische Genauigkeit auf, die sich nicht unbedingt mit den Begebenheiten in den einzelnen Wasserschutzgebieten vor Ort decken muss. Dieser Erarbeitungsprozess wird im Jahr 2021 abgeschlossen.
Das Umweltministerium hat bereits die praktischen Schwierigkeiten in der Umsetzung der Fachgrundlage in einen Verordnungsentwurf und schlussendlich in eine verbindliche Rechtsverordnung durchblicken lassen. Zudem wird die gesamte fachgutachterliche Bewertung erneut durch das Umweltministerium geprüft und einzeln in einen Verordnungsentwurf überführt. Hierbei könne man von den Ergebnissen der Fachgrundlage auch durchaus abweichen, so das Umweltministerium. Die vielen Gespräche der VKU-Landesgruppe und die Sitzung des Lenkungskreises des Umweltministeriums zur Erarbeitung einer landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung am 05.11.2021 haben bereits gezeigt, dass dieser Prozess noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und insbesondere auch vor dem Hintergrund der Landtagswahlen im kommenden Jahr vor einem ungewissen zeitlichen und inhaltlichen Ausgang steht. Klar ist, dass die Fachgrundlage in einer noch zu bestimmenden Weise für die landesweite Wasserschutzgebietsverordnung ausschlaggebend sein wird.
Die (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung mit Veröffentlichung vom 28.09.2021 und Inkrafttreten zum 01.10.2021 war inzwischen Bestandteil der parlamentarischen Beratungen im betreffenden Umweltausschuss des Landtags am 09.11.2021. In einem schriftlichen Bericht der Landesregierung vom 02.11.2021 wurde insbesondere noch einmal zu den Änderungen der Rechtsverordnung gegenüber dem Verordnungsentwurf Stellung genommen, die teilweise leider zu Lasten der Wasserwirtschaft gehen. Die zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsregelungen in §4 der Rechtsverordnung regeln nun eine räumliche und zeitliche Erweiterung von Bodenschatzgewinnungen unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Genehmigungspflicht anstelle eines Verbots. Grund hierfür sei „ein differenzierter Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Interessen […]“, so der Bericht der Landesregierung. Die VKU-Landesgruppe kritisiert diese vorgenommene Änderung in der Rechtsverordnung und weist auf die berichtigten Belange der Wasserwirtschaft hin.