Landeskartellbehörde NRW bestätigt VKU-Auffassung zur Zulässigkeit der Preisspaltung für Bestands- und Neukunden in der Grundversorgung 14.12.21

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Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen auf den Energiemärkten hat die Landeskartellbehörde NRW am 03.11.2021 eine kartellrechtliche Bewertung zum Thema gespaltene Grundversorgerpreise vorgenommen.

Im Kern geht es dabei um die Frage, ob es energie(kartell)rechtlich problematisch ist, für Neukunden, die in die Grundversorgung fallen, weil einige Energievertriebe ihre Lieferung einstellen bzw. insolvent werden, einen höheren Grundversorgungstarif anzusetzen, als bei Bestandskunden.

Die Landeskartellbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Vorgehensweise zulässig und wirtschaftlich meistenteils auch geboten ist. Letztendlich realisiere sich hier das unternehmerische Risiko der preisgünstigen Energielieferanten nicht bei diesen, sondern bei den Grundversorgern. Unterschiedliche allgemeine Preise im Rahmen der Grundversorgung seien mithin weder energierechtlich noch kartellrechtlich zu beanstanden.

Diese Bewertung bestätigt die vom VKU-Bereich Recht erstmals mit der VKU-Rechtsinfo 53/12 vom 20.10.2021 vertretene Rechtsauffassung.