Der dritte Bewirtschaftungsplan 2022-2027 für das Land Nordrhein-Westfalen 14.12.21

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Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist wesentlicher Bestandteil der europäischen Gewässerschutzpolitik und sieht die Gestaltung von drei spezifischen Bewirtschaftungsplänen vor. Der dritte und finale Bewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2022-2027 für das Land NRW wurde im Jahr 2021 unter Einbindung der wasserwirtschaftlichen Verbände erarbeitet und nun durch das Kabinett verabschiedet. Ziel der Bewirtschaftungsplanung ist es, Gewässerstrukturen, Wasserqualität und Wassermengen in einen guten Zustand zu versetzen. Mit der nun veröffentlichten Kurzfassung wird deutlich, dass der Zielzustand aus der Wasserrahmenrichtlinie bis in das Jahr 2027 nicht erreicht werden kann.

Das Kabinett hat den dritten Bewirtschaftungsplan und die hiermit verbundenen Maßnahmenprogramme in der Kabinettssitzung vom 16.11.2021 gebilligt und dem Umweltausschuss des Landtages NRW gemäß §86 LWG für die Sitzung am 01.12.2021 vorgelegt. Mit Ausnahme des Hintergrundpapiers Steinkohle veröffentlicht die Landesregierung den dritten Bewirtschaftungsplan in seiner End-/Langfassung am 22.12.2021. Die VKU-Landesgruppe hatte zuvor die Gelegenheit genutzt, gemeinsam mit BDEW NRW und DVGW NRW den Entwurf des dritten Bewirtschaftungsplans in der Stellungnahme vom 22.06.2021 zu kommentieren und die Interessen der Kommunalwirtschaft in den weiteren Erarbeitungsprozess einzubringen. Eine Überprüfung der Zielerreichung der Maßnahmen des dritten Bewirtschaftungsplans ist für das Jahr 2024 vorgesehen.

Bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entwurfsfassung wurde deutlich, dass der angestrebte Zielzustand – wie er in der EG-Wasserrahmenrichtlinie beschrieben ist – bis in das Jahr 2027 nicht erreicht werden kann. Die nun veröffentlichte Fassung beinhaltet die hierfür wesentlichen Gründe, die von der EU-Kommission angeführt werden:

  • eine teilweise mangelnde Umsetzung anderer EU-Richtlinien mit Auswirkungen auf die Gewässer (Nitratrichtlinie; Kommunalabwasserrichtlinie),
  • die mangelnde Berücksichtigung von Gewässerschutzzielen in anderen Politikbereichen (Landwirtschafts-, Chemikalien-, Energiepolitik) und
  • unzureichende Finanzmittel für die Maßnahmenumsetzung.

Insbesondere die personellen und finanziellen Ressourcen der Maßnahmenträger erscheinen angesichts der über 10.000 Einzelmaßnahmen für das Land NRW als nicht ausreichend.  Aber auch mit dem aktuellen Landesdüngerecht oder der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete vom 01.03.2021 kritisiert die VKU-Landesgruppe seit einiger Zeit wesentliche Punkte, die der Zielerreichung des Gewässerzustands der EG-Wasserrahmenrichtlinie entgegenstehen. Im Bereich des Düngerechts ist jedoch davon auszugehen, dass die neue Bundesregierung alle Maßnahmen ergreifen wird, um die vollständige Umsetzung der Nitratrichtlinie zu erreichen. Dies haben die „Ampel“-Koalitionäre in ihrem Koalitionsvertrag jedenfalls zugesagt. Eine Änderung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen wird auch das Land Nordrhein-Westfalen in wesentlicher Weise beeinflussen und eine Verbesserung des Gewässerzustands zur Folge haben.

Der dritte Bewirtschaftungsplan beinhaltet in seiner aktuellen Fassung auch diejenigen Punkte, die von der EU-Kommission als verbesserungsfähig beschrieben werden:

  • den erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Regulierung der „flussgebietsspezifischen Stoffe“ (Auswahl und Anzahl der Stoffe und Anspruchsniveau der national festzulegenden Qualitätsnormen),
  • dem bisher sehr aufwendigen und langwierigen Verfahren zur Aufnahme von Stoffen auf die Liste der EU-geregelten prioritären Stoffe bzw. deren Streichung sowie
  • der Fokussierung der für die Stoffauswahl erforderlichen Risikobewertung auf Einzelstoffebene, die zu einer Vernachlässigung von Kombinationseffekten zwischen Stoffen und zu der Konsequenz führt, dass nur ein relativ kleiner Teil der relevanten Stoffe abgedeckt wird.

Auch geht aus dem dritten Bewirtschaftungsplan hervor, dass die EU-Kommission die Auffassung vertritt, die EG-Wasserrahmenrichtlinie sei mit ihren Tochterrichtlinien ausreichend flexibel, um auf die Herausforderungen des Klimawandels in der Klimaanpassung sowie bei neu auftretenden Problemen mit Stoffen (Spurenstoffe, Mikroplastik) in einem ausreichenden Maß Anwendung zu finden. Insbesondere auch im Bereich von PFAS (kommen in zahlreichen Industrie- und Konsumgütern vor) begegnet die Wasserwirtschaft einer Gruppe von Stoffen, die eine steigende globale diffuse Hintergrundbelastung verursacht und bereits Bestandteil des Monitorings der EG-Wasserrahmenrichtlinie ist. Dennoch weisen diese künstlich hergestellten Stoffe die Eigenschaft auf, kaum bis gar nicht in der Natur abgebaut zu werden und einen erheblichen Umweltschaden verursachen zu können. Im Sinne eines ursachenadäquaten Gewässerschutzes gilt es, den Eintrag dieser potenziell gefährlichen Stoffe zu reduzieren und die Verantwortung der Hersteller dieser Stoffe verstärkt in den Fokus zu nehmen.