Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat Mitte Oktober einen Projektaufruf im Rahmen des neuen Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ veröffentlicht. Ziel ist die Förderung überjähriger investiver Projekte zur Sanierung von Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung. Es werden sowohl Sporthallen und Hallenbäder als auch Freibäder und Sportplätze gefördert.
Für den Projektaufruf stehen Bundesmittel in Höhe von 333 Millionen Euro zur Verfügung, die im Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität veranschlagt sind.
Welche Maßnahmen sind förderfähig? (Auswahl)
Gefördert werden die bauliche Sanierung und Modernisierung von Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Im Fokus steht die energetische Sanierung von Gebäuden, weshalb diese nach Abschluss der geförderten Maßnahme definierte energetische Standards erfüllen müssen.
Zu beachten gilt, dass nur umfassende Sanierungsmaßnahmen förderfähig sind: Maßnahmen sind dann umfassend, wenn sie den Gebrauchswert des Gebäudes oder der Sportfreianlage nachhaltig erhöhen und deutlich über übliche Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen.
In Freibädern sind darüber hinaus sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien etc.) förderfähig. In Hallenbädern sind ebenfalls Maßnahmen förderfähig, die den Wasserverbrauch reduzieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien zu senken.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind nur Städte und Gemeinden. Dies gilt auch, wenn sich die zu fördernde Sportstätte im Eigentum Dritter befindet.
Interkommunale Projekte werden begrüßt. Allerdings muss in diesem Fall eine Kommune die Federführung übernehmen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt.
Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Landkreises) mitfinanziert werden. Die Förderquote beträgt bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Kommunen in Haushaltsnotlage fördert der Bund bis zu 75 Prozent.
Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro.
Welche Zuwendungsvoraussetzungen gelten? (Auswahl)
Die zu fördernden Sportstätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden sowie bei Ersatzneubauten ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Kategorie: „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“ bzw. „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“) eingebunden werden.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Das Antragsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:
1. Phase: Interessenbekundungsverfahren
- Einreichung der Projektskizze bis 15.01.2026.
- Beizufügen: Haushaltsbeschluss oder Nachweis der kommunalen Finanzierung.
- Rats- oder Kreistagsbeschluss kann bis 31.01.2026 nachgereicht werden.
2. Phase: Antragstellung
- Nach Auswahl durch den Haushaltsausschuss des Bundestages erfolgt die formale Beantragung der Projektzuwendung.
Weitere Informationen: