Anpassungen der Rahmenvereinbarung Geodatendienste für EVU ohne eigenes Netzgebiet

21.11.22

Seit 2014 bieten wir Ihnen zusammen mit dem VBEW die beim Staatsministerium für Finanzen und der Bayerischen Vermessungsverwaltung liegende Rahmenvereinbarung zum Bezug von Geodatendiensten an. Mit der Vereinbarung können alle Mitglieder beider Verbände wichtige Geodaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (BVV) für ihre tägliche Arbeit, zum Beispiel Luftbilder (ortophoto), Karten oder Daten des Liegenschaftskatasters (ALB) oder 3D-Daten als Paket erhalten, deren Bezug bisher über mehrere Verträge erfolgte. Viele von Ihnen nutzen dieses Angebot direkt oder über Dienstleister. Eine Besonderheit seitens des VKU ist, dass die Vereinbarung auch Unternehmen außerhalb Bayerns offensteht, die in Bayern aktiv sind.

Diese Vereinbarung wird fortlaufend weiterentwickelt. Eine notwendige Anpassung ergibt sich dadurch, dass es inzwischen bspw. Kooperationsgesellschaften kommunaler Unternehmen gibt, die etwa als Projektierer/Betreiber im Bereich Erneuerbarer Energien tätig sind und durch das fehlende eigene Netzgebiet bisher von der Nutzung dieser Rahmenvereinbarung ausgeschlossen waren. Wir haben uns dafür eingesetzt, dies zu ändern und können Ihnen nun für EVU ohne eigenes Netzgebiet folgende Regelung weitergeben:

Unternehmen als Lizenznehmer ohne eigenes Netzgebiet stellen dem zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) eine zusammenhängende Fläche in Form eines Polygons zur Verfügung. Dieses „Netzgebiet“ muss mindestens das Gebiet einer Gemeinde umfassen. Das angehängte Schreiben aus dem Bayerischen Finanzministerium (Zeichen 74-VM 4322-16) formuliert die Details.

Eine Übersicht über die im Rahmen der Vereinbarung beziehbaren Daten ist gemeinsam mit weiteren, relevanten Dokumenten zum Thema Rahmenvereinbarung Geodatendienste im VKU-Mitgliederbereich abrufbar. Bitte beachten Sie, dass den oben genannten Unternehmen das optionale Datenpaket „Flurstücks- und Eigentümerdaten (ALKIS)“ nicht zur Verfügung steht.