Stellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Grundsteuergesetzes

17.02.21

 

Im Rahmen der Reform des Grundsteuergesetzes macht die Bayerische Staatsregierung von der Länderöffnungsklausel Gebrauch. Während sich das Bundesmodell grundsätzlich am Wert eines Grundstücks und einer Immobilie orientiert, führt Bayern ab dem Jahr 2025 das wertunabhängige Flächenmodell für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) ein. Dieses Modell nimmt die vorliegende Fläche als Maßstab. Nach Auffassung von StM Füracker führt dieses Flächenmodell zu einem geringeren bürokratischen Aufwand sowie dazu, dass die fällige Grundsteuer nicht durch steigende Immobilienpreise zunimmt. Hierbei kommen in Bayern Äquivalenzzahlen zum Einsatz. Die Bemessungsgrundlage wird einmalig zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt und muss nur angepasst werden, wenn sich die Flächen oder die Gebäudenutzung ändern. Nach Bundesgesetz wäre diese Feststellung alle sieben Jahre notwendig gewesen. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist zum 1. Januar 2025 geplant.

Die VKU-Landesgruppengeschäftsstelle hat sich nach Einbindung des Vorstands zu dieser Thematik in Form einer Stellungnahme geäußert. Grundsätzlich begrüßen wir in dieser Stellungnahme die erwähnten, administrativen Vereinfachungen, doch weisen wir zudem darauf hin, dass durch den vorliegenden Gesetzesentwurf für Sie mit deutlichen administrativen Mehrbelastungen bei der Umstellung auf das bayerische Flächenmodell sowie mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen nach Inkrafttreten zu rechnen ist.

Der administrative Mehraufwand besteht darin, dass die Grundstücks- und Nutzflächen als grundsteuerliche Bemessungsgrundlage nun in Quadratmetern erfasst werden müssen. In der Vergangenheit musste bei Gebäuden hierfür der umbaute Raum in Kubikmetern herangezogen werden. Der Gesetzesentwurf sieht Bewertungsabschläge lediglich für den Zweck des Wohnens sowie den Denkmalschutz vor. Für die kommunalen Unternehmen mit ihren zahlreichen Liegenschaften würde dies nach Einschätzung der Unternehmen zu einer überproportionalen Grundsteuerbelastung führen. Die damit verbundenen Mehraufwendungen etwa im Bereich der Energieversorgung oder dem ÖPNV würden sich in Folge negativ auf den steuerlichen Querverbund auswirken, dessen Verlustbeträge wiederum durch die Gesellschafter oder durch steigende Endkundenpreise aufzufangen wären. Aus diesem Grund sprechen wir uns für Bewertungsabschläge für die Unternehmen der Daseinsvorsorge aus.

Die Stellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Grundsteuergesetzes ist im Mitgliederbereich abrufbar.