VK Münster, Beschluss vom 22.09.2009 - VK 16/09 - Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bei einer PPK-Ausschreibung zurückgewiesen 07.12.17

Mit ihrem Beschluss vom 22.09.2009 hat die Vergabekammer Münster den Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bei einer PPK-Ausschreibung zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte seine Beschwerde im Wesentlichen auf das Urteil des OLG Rostock vom 06.03.2009, - 17 Verg 1/09 -, gestützt.

Die Vergabekammer hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Fall sei nicht vergleichbar mit dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall.

In dem von der VK Münster entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin nur die Sammlung und den Transport von PPK ausgeschrieben. Der Auftragnehmer sollte die erfasste Gesamtmenge PPK, also auch die Verkaufsverpackungen, vollständig beim Auftraggeber abliefern, unabhängig davon, ob er Verträge mit Systembetreibern abschließt oder nicht. Eventuelle Zahlungen der Systembetreiber waren bei der Kalkulation nicht zu berücksichtigen. In den Ausschreibungsbedingungen war aber klar gestellt, dass keinerlei Verpflichtung bestand, Verträge mit den Systembetreibern zu schließen und die Abrechnung sollte auf Grundlage der tatsächlich erfassten Gesamtmenge erfolgen. Ferner war vorgegeben, dass der Auftragnehmer ein Mitbenutzungsentgelt an die Antragsgegnerin zu entrichten hätte, wenn er eine Vereinbarung mit einem Systembetreiber über die Erfassung von Verkaufsverpackungen schließen würde. Aufgrund der Entscheidungen des OLG Rostock und der Vergabekammer Münster hat der VKU mit Mitgliederrundschreiben vom 19.07.2010 Empfehlungen zu PPK-Ausschreibungen gegeben.

Diese sind nach wie vor aktuell.

Der Beschluss kann unter web43.d2-1066.ncsrv.de/text_files/file_1257661211.pdf abgerufen werden.