Unmittelbar nach dem VGH Mannheim (Urt. v. 24.07.2012 - 10 S 2554/10) hat nun auch das VG Köln über die Klage eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen den Betreiber eines dualen Systems auf Zahlung des Entgelts für die Mitbenutzung des kommunalen PPK-Sammelsystems im vertragslosen Zustand zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Systembetreiber den PPK-Erfassungsvertrag mit dem operativ tätigen örE gekündigt, um günstigere Vertragskonditionen durchzusetzen. Nachdem die Verhandlungen endgültig gescheitert waren, hatte der örE den Systembetreiber auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes Zug um Zug gegen Herausgabe der Mengenstromnachweise vor dem VG verklagt.
Das VG wies, ebenso wie bereits der VGH Mannheim, darauf hin, dass sich der Anspruch des örE auf Mitbenutzung seines Sammelsystems nicht nur auf die bei Inkrafttreten der VerpackV bereits vorhandenen Einrichtungen beziehe, sondern auf die jeweils vorhandenen Einrichtungen. Bei dem Rechtsverhältnis zwischen örE und Systembetreiber handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das auf fortlaufende Abstimmung ausgerichtet sei. Zur Einrichtung des örE gehören zudem nicht nur die Sammelgefäße, sondern auch die für das Einsammeln erforderlichen Personal- und Sachmittel.
Ein Zahlungsanspruch des örE ergibt sich nach Auffassung des VG Köln wegen des konsensual-kooperativen Charakters der Abstimmung allerdings nicht aus § 6 Abs. 3 S. 8 VerpackV 2008. Das VG bejaht aber einen Zahlungsanspruch aus §§ 677 ff. BGB.
Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des VG, der örE habe sich treuwidrig verhalten, indem er den Systembetreiber nicht zur eigenständigen Entsorgung der PPK-Abfälle aufgefordert habe, sondern den Mitbenutzungsanspruch geltend gemacht und nachträglich Aufwendungsersatz gefordert habe. Das VG missversteht außerdem den Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683, 670 BGB, wenn es davon ausgeht, dass der vom Systembetreiber zugebilligte Entsorgungspreis die Obergrenze für den Aufwendungsersatz des örE bildet. Die Kosten des örE sind gem. §§ 683 i.V.m. 670 BGB erstattungsfähig, wenn der örE den Umfang und die Qualität der Leistung für erforderlich halten durfte. Das war hier der Fall, weil der örE die Leistung nur in dem Umfang und in der Qualität erbracht hat, wie sie vor Kündigung des Vertrags durch den Systembetreiber vereinbart worden war. Eine Deckelung der Kostenhöhe auf die vom Ersatzverpflichteten als angemessen erachteten Kosten gibt das BGB nicht her.
Das VG beurteilt allerdings auch das Angebot des Systembetreibers insoweit als treuwidrig, als dieser nur die Verantwortung für die bei ihm lizenzierten Mengen, nicht aber für die tatsächlich erfassten Mengen, die deutlich höher sind, zugestanden hat.
Den Zahlungsanspruch hat das Gericht schließlich der Höhe nach wie folgt ermittelt:
Die Gesamtmenge, die in den Verantwortungsbereich des Systembetreibers fällt, wird anhand eines dem Gericht vorliegenden vom Systembetreiber in Auftrag gegebenen Gutachtens aus dem Jahr 2003 ermittelt. Das von dem Systembetreiber angebotene Entsorgungsentgelt pro Tonne wird auf diese Menge hochgerechnet. Von dem so ermittelten Preis hat das VG einen Verwertungserlös auf der Basis von 50% des Durchschnittspreises für gemischte Ballen (nach EUWID) für die vom Systembetreiber verantworteten Mengen abgezogen.
Schließlich hat sich das VG Köln noch unter Hinweis auf die gegenteilige Auffassung des OLG Düsseldorf zur umstrittenen Frage des Eigentums an den PPK-Verpackungen geäußert und festgestellt, dass der örE das Eigentum an den PPK-Verpackungen erwirbt, die in seine Sammelbehälter gegeben werden.
Das Urteil kann unter www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2012/13_K_1221_10urteil20120802.html abgerufen werden.