Mit diesem Urteil hat das OLG Köln die Auskunftsklage eines Dualen Systems gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) im Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Parteien hatten bis einschließlich 2012 die Vereinbarung, dass der örE den auf den Systembetreiber entfallenden Anteil an PPK-Verkaufsverpackungen erfassen und verwerten sollte. Der örE kündigte diesen Vertrag zum Jahresende. Für das Jahr 2013 machte der örE sodann einen Ausgleich in Höhe von ca. 15.000 Euro wegen Geschäftsführung ohne Auftrages geltend, nahm diese Klage jedoch zurück. Der Systembetreiber hatte widerklagend die Herausgabe der miterfassten PPK-Fraktion geltend gemacht und begehrt, auch zukünftig Auskunft über die Vermarktungserlöse zu erhalten. Daraufhin verurteilte das LG Köln mit Urteil vom 17.03.2016 (Az.: 86 O 52/15) den örE, Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse er aus der Vermarktung von PPK erzielt habe. Dies umfasste auch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Belege, Zug-um-Zug gegen Zahlung der ca. 15.000 Euro. Zudem stellte das LG fest, dass zukünftig auf Verlangen die PPK zur eigenen Verwertung herauszugeben sei, wie dies der von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote entspreche.
Dem trat das OLG nunmehr entgegen. Eine Auskunftspflicht im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 Satz 2, 677, 666 BGB bestünde nicht. Diese scheitere bereits am Fremdgeschäftsführungswillen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG haben private Haushalte ihre Abfälle den örE zu überlassen. Zwar gelte dies nicht bei den in Rede stehenden Abfällen. Dies führe jedoch lediglich dazu, dass keine Pflicht zur Überlassung an den örE bestehe, wohingegen die Möglichkeit der Überlassung bestehen bleibe. Verwerte ein örE die PPK, so führe er daher ein eigenes Geschäft, da er (nach dem Urteil des BGH) hieran Alleineigentum erworben habe. Auf einen Geschäftsführungswillen des örE zugunsten des betroffenen Systembetreibers könne nicht geschlossen werden, da mit anderen Systembetreibern Verträge bestünden. Der Auskunftsanspruch begründe sich nach Ansicht des OLG auch nicht aus einer angemaßten Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 677, 666 BGB). Der örE habe kein objektiv fremdes Geschäft des betroffenen Systembetreibers geführt, da er auch im Pflichtenkreis anderer Systembetreiber tätig war. Ein ausschließlich fremdes Geschäft des betroffenen Systembetreibers scheide daher schon im Ansatz aus. Auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB könne nicht begründet werden. Weiter wies das Gericht die Feststellungswiderklage als unzulässig ab. Zukünftige Geschäftsführungsverhältnisse seien nicht feststellungsfähig.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht.