Mit diesem Urteil hat das LG Landau einen Landkreis zur Leistung von Schadensersatz an einen Systembetreiber verurteilt, der für den Landkreis die PPK-Erfassung durchführte, allerdings nur für den kommunalen PPK-Anteil vergütet wurde.
Das Gericht beanstandete diese Vertragsgestaltung nicht, sah jedoch im konkreten Fall eine Verletzung vertraglicher Loyalitätspflichten. Nach der Rechtsauffassung des Gerichtes können Kommunen jedoch weiterhin die gesamte PPK-Menge ausschreiben und dabei ausschließlich den auf sie entfallenden Anteil vergüten. Auch die Regelung, dass der den Zuschlag erhaltende Systembetreiber über die weitere PPK-Menge mit den anderen Systemen eigenständige Verträge zu schließen hat, stellte das Gericht nicht in Frage. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine vom beklagten Landkreis ausgeschriebene Sammlung von PPK-Gemisch. Ausgeschrieben wurde der Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2014, Ausschreibungsinhalt war die Sammlung und Beförderung der gesamten bereitgestellten PPK-Menge (100%). Mit dem den Zuschlag erhaltenden Systembetreiber wurde vertraglich vereinbart, dass der Landkreis lediglich den kommunalen PPK-Anteil in Höhe von 73 Volumen-% vergüten werde. Weiter wurde vereinbart, dass der klagende Systembetreiber für den PPK-Mengenanteil, welcher auf die Dualen Systeme entfiele (27%), mit den weiteren Systembetreibern eigenständige Verträge abzuschließen habe. In einer weiteren Vertragsklausel verpflichteten sich die Vertragsparteien zur Einhaltung der Grundsätze kaufmännischer Loyalität. Nachdem der klagende Systembetreiber zunächst in den ersten Monaten von den weiteren Systembetreibern eine Vergütung erhalten hatte, stellten diese die Zahlungen ein. Sie verwiesen darauf, dass sie vom Landkreis weder am Verwertungserlös beteiligt würden, noch eine Herausgabe stattfinde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der klagende Systembetreiber jedoch bereits mit den meisten anderen Systembetreibern vertragliche Vereinbarungen geschlossen, nach welchen diese gegen Erlösbeteiligung ein Entgelt an den klagenden Systembetreiber entrichten sollten. Der beklagte Landkreis weigerte sich hingegen, die Dualen Systeme an den PPK-Mengen teilhaben zu lassen und brach die Verhandlungen unter Berufung auf sein Eigentum an dem PPK-Gemisch ab.
Mit dem Begehren, vom Landkreis eine Vergütung nicht ausschließlich für den kommunalen Anteil von 73%, sondern für die gesamte PPK-Menge zu erhalten, drang der klagende Systembetreiber nicht durch. Das LG sah keine Verpflichtung des Landkreises auf der Grundlage des Vertrages eine Vergütung für mehr als 73 % zu bezahlen. Der Systembetreiber habe sich zwar verpflichtet, 100 % der Mengen einzusammeln. Aus dem Vertrag ergebe sich jedoch eindeutig, dass nur der kommunale Anteil vergütet werde, selbst wenn die gesamte PPK-Menge ausgeschrieben sei. Im Rahmen der Privatautonomie bleibe es aber den Parteien selbst überlassen, Leistung und Gegenleistung sowie die Risikoverteilung zu bestimmen. Ein Anspruch bestehe jedoch als Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen die Loyalitätsklausel des Vertrages nach §§ 280 Abs. 1, 241, 252 BGB. Der Verstoß sei dabei in dem Abbruch der Gespräche begründet. Bei Vertragsabschluss habe der Landkreis noch suggeriert, mit einer Beteiligung der Systeme an der PPK-Menge einverstanden zu sein. Nach Abschluss des Vertrages habe er sich jedoch endgültig hiergegen verwehrt, was den Grundsätzen kaufmännischer Loyalität widerspreche. Die Höhe des Schadenersatzes richte sich nach dem Gewinnverlust des klagenden Systembetreibers. Das Gericht geht davon aus, dass ohne Abbruch der Verhandlungen die Verträge mit den übrigen Systembetreibern abgeschlossen worden wären. Die Kammer legte einen vom klagenden Systembetreiber vorgebrachten Wert von 75,71 EUR/t zugrunde, da dieser mit den anderen Systembetreibern vereinbart worden war.