BVerwG, Beschluss vom 07.03.2016 - Az.: BVerwG 7 B 45.15 - Rechtsweg für Ansprüche wegen Kosten für die Entsorgung von Verkaufsverpackungen 07.12.17

Mit diesem Beschluss hat das BVerwG entschieden, dass für Klagen eines öffentlich rechtlichen Entsorgers gegen einen Systembetreiber auf Aufwendungsersatz der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Verletzung des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 können vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden.

Der Systembetreiber hatte im zu entscheidenden Fall den örE monatlich auf vertraglicher Grundlage für die Erfassung und Verwertung von PPK vergütet. Nach 2007 konnte keine Einigung über eine vertragliche Grundlage mehr erzielt werden. Daraufhin verklagte der örE den Systembetreiber auf Aufwendungsersatz oder auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen §6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998. Das BVerwG hat sodann entschieden, dass Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (da keine vertragliche Grundlage mehr für die Arbeiten bestand) vor den Zivilgerichten einzuklagen sind. Die Verwaltungsgerichte seien hierfür nicht zuständig. Dies sei darin begründet, dass der Gesetzgeber die Pflichten des Systembetreibers mit der VerpackV aus dem öffentlich rechtlichen Bereich herausgenommen habe. Die Entsorgungspflichten resultierten hiernach aus privaten Vereinbarungen, sodass die Verwaltungsgerichte nicht zuständig seien. Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 beträfen indes ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis, da der Systembetreiber durch die Vorschrift zur Mitbenutzung öffentlich rechtlicher Einrichtungen berechtigt sei. In diesem Fall sei die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.

Je nach Anspruchsart sind mithin die Ansprüche der örE entweder vor den Verwaltungsgerichten oder aber den Zivilgerichten geltend zu machen. Sind die Kosten bereits angefallen (da die Arbeiten ausgeführt wurden), sind Aufwendungsansprüche vor den Zivilgerichten einzuklagen.

Diese Entscheidung hat das BVerwG mit gleicher Begründung auch in einem weiteren Beschluss vom 07.03.2016 (Az.: BVerwG 7 B 46.15) bestätigt.

Der Beschluss kann unter www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php abgerufen werden.