Nachholfrist endet am 28.02.2021
Keine Benachteiligung durch Corona-bedingte Verfristungen bei Energieaudits nach EDL-G 22.01.21

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magele-picture/stock.adobe.com

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Das BMWi hat auf VKU-Nachfrage klargestellt, dass auch nach Ende der Nachholfrist am 28.02.2021 kein zum Energieaudit nach EDL-G verpflichtetes Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie benachteiligt wird. Voraussetzung: Plausible Begründung und Dokumentation des Sachverhaltes.

Mitte September 2020 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darüber informiert, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch bis zum 28.02.2021 für nicht durchgeführte Energieaudits davon ausgeht, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt bisher nicht möglich war. Aufgrund des sich abzeichnenden dynamischen Infektionsgeschehens hatte der VKU seinen Mitgliedsunternehmen geraten, die Durchführung von Energieaudits möglichst zeitnah abzuschließen. Siehe hierzu auch unseren Artikel vom 28.09.2020.

Zwischenzeitlich hat die zweite Corona-Welle Deutschland fest im Griff. Zur Viruseindämmung wurde im November 2020 das öffentliche Leben heruntergefahren. Der sog. Lockdown wurde seitdem teilweise verschärft und verlängert.

Aufgrund der andauernden Corona-Krise sowie der Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen zur Viruseindämmung auf die Wirtschaft können zahlreiche Unternehmen ihr Energieaudit nach §§ 8 ff Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht bis zum Ende der Nachholfrist am 28.02.2021 abschließen. Hauptgrund hierfür ist, dass sich die erforderliche Ortsbegehung zur Aufnahme des Energieverbrauchs als schwierig gestaltet. Nicht nur die allermeisten Krankenhäuser sowie Altenheime, sondern auch viele Unternehmen haben ein sog. Betretungsverbot eingeführt. Ebenfalls sind viele Unternehmen, wie insbesondere die Hotel- und Gaststättenbranche, in Kurzarbeit. Das bedeutet, dass vor Ort kein Personal ist, das die Durchführung des Energieaudits begleiten, oder z. B. durch das Zusammenstellen von Daten, unterstützen könnte. Ebenfalls ist es Energieberatern kommunaler Energieversorgungsunternehmen (EVU) aufgrund interner Vorgaben derzeit oftmals untersagt, Vor-Ort-Termine zu vereinbaren/wahrzunehmen, da sie Mitarbeiter von Unternehmen der sensiblen Infrastruktur sind.

Auf Nachfrage hat das BMWi gegenüber dem VKU klargestellt: Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G bleibt weiterhin bestehen. Aber, sollte ein Energieaudit nicht zum passenden Zeitpunkt durchgeführt werden können (z. B. durch ein Betretungsverbot) und daher nicht fristgerecht erfolgen, wird die BAFA – als administrierende Behörde – diesen Aspekt bei der Beurteilung des Sachverhaltes berücksichtigen und bewerten. Empfohlen wird, dass sowohl das betreffende Unternehmen als auch der beauftragte Energieauditor den Sachverhalt dokumentiert und bei erfolgter Stichprobenkontrolle als Erläuterung bereithält.

Das bedeutet, dass also auch nach dem 28.02.2021 kein zum Energieaudit verpflichtetes Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie benachteiligt wird. Dennoch sollte das fällige Energieaudit nebst Onlinemeldung schnellstmöglich nachgeholt werden. Vgl. hierzu auch auf der BAFA-Homepage die FAQs Stichwort Corona, die auf Vorschlag des VKU entsprechend angepasst wurden.