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Wärmelieferung
Im Vergleich zur Strom- und Gasversorgung weist der für Wärmelieferungen geltende Rechtsrahmen Besonderheiten auf. Die Wärmelieferung unterfällt zunächst nicht dem Anwendungsbereich des EnWG, da dieses nach § 1 Abs. 1 EnWG nur für die leitungsgebundene Strom- und Gasversorgung gilt. Daher gelten u.a. die §§ 36 und 38 EnWG über die Grund- und Ersatzversorgung und die §§ 46 und 48 EnWG über Wegenutzungsverträge und Konzessionsabgaben nicht für die Wärmeversorgung. Für Wegenutzungs- bzw. Konzessionsverträge in der Wärmeversorgung gibt und gab es auch keine kartellrechtlichen Sonderrechte. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass für Fernwärme ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang durch Kommunalsatzung angeordnet werden kann, wenn dies landesrechtlich in der Gemeindeordnung geregelt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich schließlich in allen Fällen, in denen aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert wird und an andere geliefert wird, begrifflich um Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. Auf die Nähe der Wärmeerzeugungsanlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines vorgelagerten, leitungsgebundenen Fernwärmeversorgungsnetzes kommt es hiernach für die Geltung der AVBFernwärmeV nicht an. (Fern)Wärme ist daher Wärme beliebiger Herkunft, die mit Hilfe eines Trägermediums (in der Regel Heizwasser oder Dampf) gewerblich aufgrund eines Vertrages gegen Entgelt geliefert wird und mit deren Lieferung keine mietvertraglichen Verpflichtungen des Wärmelieferanten erfüllt. Auf jede Form der Wärmelieferung findet die AVBFernwärmeV als Vertragsgrundlage Anwendung. Auch bei „Nahwärme“, „Wärmedirektservice“ oder „Contracting“ liegt „Fernwärme“ im Sinne der AVBFernwärme vor und der Wärmelieferant ist rechtlich Fernwärmeversorgungsunternehmen.
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- 22.02. - 23.02. 4. Kompetenztreffen Elektromobilität mit Fachmesse elektro:mobilia (Nordrhein-Westfalen)



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