Forderungsmanagement
Schadensersatz wegen unberechtigter SCHUFA-Meldungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 10.01.2024 entschieden, dass Umstände, die auf eine besonders pflichtwidrige unberechtigte SCHUFA-Meldung hindeuten, zu einem deutlich erhöhten DSGVO-Schadensersatzanspruch führen können.

18.03.24

Hintergrund der Entscheidung (Az.: 13 U 70/23) war ein Streit zwischen einem Bankkunden (Kläger) und seiner Bank über die Folgen der Kündigung eines Kreditkartenkontos. Nach der Kündigung forderte nämlich die Bank noch einen Betrag von über 1.000 Euro. Der Kläger bestritt diese Forderung. Die Bank meldet die offene Forderung dennoch bei der SCHUFA ein. Nachdem die SCHUFA diesen Eintrag nach einiger Zeit auf Aufforderung des Klägers löschte, erfolgte eine weitere Einmeldung der Forderung durch die Bank. In der Folge wird dem Kläger durch eine andere Bank die Gewährung eines Kredits verweigert und durch eine dritte Bank eine Kreditkarte gesperrt. Der Kläger forderte deswegen Schadensersatz aufgrund der – seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten – SCHUFA-Meldungen. Das Landgericht (LG) Hamburg sprach erstinstanzlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro zu. Gegen die Höhe des Schadensersatzes richtet sich die Berufung des Klägers, die vor dem OLG weitgehend Erfolg hatte.

Das OLG Hamburg spricht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 4.000 Euro zu. Die beklagte Bank habe gegen ihre Pflichten aus der DSGVO verstoßen, indem sie ihre Forderungen gegen den Kläger zweimal an die SCHUFA meldete, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Hierdurch sei dem Kläger ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden, da sein soziales Ansehen durch die Darstellung als unzuverlässiger Schuldner gelitten habe. Dem Kläger seien zudem negative Konsequenzen in Bezug auf die Gewährung eines Kredits und die Sperrung seiner Kreditkarte entstanden. Das OLG hat zudem den Umstand, dass die beklagte Bank trotz weiteren Bestreitens der Forderung durch den Kläger, eine zweite Meldung vorgenommen habe, besonders gewichtet. Ein solches Verhalten zeige, dass die beklagte Bank jedenfalls unter billigender Inkaufnahme des als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolges ihre Pflichten aus der DSGVO verletzt habe. Aufgrund der Umstände hat das OLG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro je Meldung, also insgesamt 4.000 Euro zuerkannt. In vergleichbaren Fällen ohne konkrete Auswirkungen der SCHUFA-Meldung und ohne vorsätzliches Vorgehen der Beklagten hatte das OLG bisher einen Schadensersatzanspruch von 1.000 Euro je Meldung zuerkannt.