Wasserversorgung
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Definition der öffentlichen Wasserversorgung

In einem Beschluss vom 12.01.2024 | Az. 10 BN 4.23 hat das Bundesverwaltungsgericht sich näher mit dem Begriff der „öffentlichen Wasserversorgung" im Sinne des WHG beschäftigt und bestätigt, dass damit die Deckung des Bedarfs der Allgemeinheit an Trink- und Brauchwasser gemeint ist.

11.03.24

Der Antragsteller im wandte sich – erfolglos – gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2023 | Az: 8 N 22.287, in dem sein Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung über die Festlegung einer Veränderungssperre, die der Sicherung der geplanten Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der beigeladenen Gemeinde dient, abgelehnt und die Revision nicht zugelassen wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer von im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücken.

Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung sind folgende:

Der Frage, wie der Begriff der „öffentlichen Wasserversorgung" im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu definieren ist, insbesondere im Hinblick auf den Anschluss und die Versorgung von Gewerbe- und Industriebetrieben und deren (erheblichen) Wasserbedarf für Produktionsmittel, sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, zumal die darin enthaltenen Teilfragen bereits zu unbestimmt formuliert seien. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung insoweit klar, dass der Begriff der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne der § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Deckung des Bedarfs der Allgemeinheit an Trink- und Brauchwasser meine. Das Wohl der Allgemeinheit, das es nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erfordere, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, beschränke sich nicht auf die Versorgung der Bevölkerung, sondern umfasse auch die industrielle und gewerbliche Wasserversorgung.

Auch die weitere Frage, ob der Begriff des Allgemeinwohls in § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weit zu verstehen ist, insbesondere indem das öffentliche Interesse auch die Versorgung eines Unternehmens mit dem Produktionsmittel Wasser umfasst, dessen Umfang den Bedarf der Gemeinde um ein Vielfaches übersteigt, rechtfertige nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da sie sich im entscheidungserheblichen Umfang mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage vorhandenen Rechtsprechung beantworten lasse. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG können zur Sicherung von Planungen für dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben u. a. der Wassergewinnung Planungsgebiete festgelegt werden, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). Das Allgemeininteresse an der öffentlichen Wasserversorgung, also an der Deckung des Bedarfs der Allgemeinheit an Trink- und Brauchwasser, bilde den rechtfertigenden Grund einer Wasserschutzgebietsfestsetzung. Dies gelte ebenso für die - nach § 86 Abs. 3 WHG zeitlich befristete - Sicherung einer hierauf gerichteten Planung. Wie bereits ausgeführt, umfasse die öffentliche Wasserversorgung auch eine gewerbliche und industrielle Wasserversorgung. Gewerbe und Industrie gehörten danach ebenso wie sonstige Verbraucher im Gemeindegebiet zur "Allgemeinheit" der von der öffentlichen Wasserversorgung belieferten Endverbraucher. In diesem Sinne sei, wovon der BayVGH zutreffend ausgehe, der Begriff des Allgemeinwohls in § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weit zu verstehen.

Auch ein Großabnehmer gehöre zur Allgemeinheit der von der öffentlichen Wasserversorgung belieferten Endverbraucher. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass der unternehmerische Bedarf an Wasser für Produktionszwecke kein Gegenstand der öffentlichen Wasserversorgung sei. Rechtlich sei es unerheblich, welchen Zwecken die Verwendung des Wassers beim jeweiligen Endverbraucher, sei es ein privater Haushalt oder ein Unternehmen, letztlich diene. Nach allem sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb die Deckung des Bedarfs an Trink- und Brauchwasser nicht im Allgemeininteresse liegen sollte, wenn die von einem Großabnehmer benötigte Trinkwassermenge den Bedarf der sonstigen Verbraucher im Gemeindegebiet weit übersteigt. Maßgeblich sei die Zweckrichtung des Vorhabens nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Allein ein deutliches Übersteigen des Wasserbedarfs eines Abnehmers gegenüber den anderen führe nicht zu einer Zweckänderung des Vorhabens der Wassergewinnung. Für die Festlegung einer Obergrenze fehle es zudem an aus dem Gesetz ableitbaren Kriterien.