Wärmepolitik
KWKG, BEG und Co.: Neue Regelungen ab 2023 31.01.23

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Neuerungen im KWKG 2023, welches im Sommer 2022 politisch beschlossen und zum Jahresende hin durch die EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt worden ist, betreffen u. a. die Wasserstofffähigkeit als neue Zulassungsvoraussetzung (§ 6 (1) Satz 6) sowie die Absenkung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden bis 2030 (§ 8 (4)). Der ursprünglich geplante Ausschluss von Biomethan als förderfähigen Brennstoff aus dem KWKG wurde indessen aufgehoben. Der VKU hatte sich wiederholt gegen einen Ausschluss positioniert, da Biomethan ein wichtiger Baustein für die Wärmewende, gerade in ländlichen Räumen, ist.

Zudem wurde die Erhöhung des Zuschlagssatzes für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als zwei Megawatt (§ 7 (1) Satz 2) als Ausgleich für den Wegfall der vermiedenen Netznutzungsentgelte rechtskräftig. Obgleich sie bereits im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes im Jahr 2020 auf Drängen der energiewirtschaftlichen Verbände eingeführt wurde, stand sie jedoch bislang unter Vorbehalt einer Überprüfung durch das BMWK. Das Ministerium hat nun die Erhöhung als angemessen befunden, welches vom VKU begrüßt wird. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die Erhöhung um 0,5 Cent/kWh auf 3,9 Cent/kWh zum 1. Januar in Kraft getreten. Sie greift faktisch erst bei Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments (ab 50 MW). Nicht anzuwenden ist der erhöhte Zuschlagssatz zudem auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden.

Des Weiteren traten zum Jahreswechsel Änderungen an der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft: Der VKU begrüßt dabei insbesondere, dass bei Anschluss an ein Wärmenetz, die vormals geltenden Anforderungen an das Netz (u. a. Anteil erneuerbarer Energien, Primärenergiefaktor) gestrichen worden sind. Darüber hinaus wurde mit der Förderung von provisorischer Heiztechnik bei Heizungsdefekt ein neuer Fördertatbestand geschaffen: Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Mietkosten werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.

Zum 1. März soll als zusätzliches BEG-Teilprogramm die Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ in Kraft treten: Mit der Förderrichtlinie sollen neu errichtete Wohn- und Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines EH 40 / EG 40 für Neubauten mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS erfüllen, in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung gefördert werden. Die Richtlinie endet zum 31. Dezember 2030.

Ein wärmepolitisches Kernvorhaben der Bundesregierung ist die flächendeckende Einführung der kommunalen Wärmeplanung. Hierzu soll ein entsprechendes Gesetz aufgesetzt werden. Die Förderung der Planerstellung ist u. a. über die Kommunalrichtlinie möglich. Die Antragstellung ist inhaltlicher Gegenstand eines Webinars von SK:KK und Zukunft – Umwelt – Gesellschaft gGmbH (ZUG) am 9. Februar 2023 von 10:00 bis 11:30 Uhr. Anmeldungen zum Webinar sind hier möglich.