Ladesäulen müssen bis Ende 2024 übertragen werden
Übergangsfrist für Deminimis-Unternehmen verlängert

Der Bundestag hat die Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2024 für das in § 7c Abs. 1 EnWG enthaltene grundsätzliche Verbot von Eigentum an und den Betrieb von Ladepunkten (§ 118 Abs. 34 EnWG) für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Stromverteilernetzbetreiber (sog. Deminimis-Unternehmen, vgl. § 7 Abs. 2 EnWG) beschlossen.

14.11.23

Im Rahmen der Umsetzung der in 2019 neugefassten Strombinnenmarktrichtlinie wurde in 2021 § 7c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geschaffen, der ein grundsätzliches Eigentumsverbot für Stromverteilernetzbetreiber an Ladepunkten für Elektromobile vorsieht sowie Stromverteilernetzbetreibern verbietet, diese zu betreiben, zu entwickeln oder zu verwalten. Lediglich in von der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Grundlage einer - aktuell noch nicht vorhandenen - Verordnung genehmigten Ausnahmefällen, gilt das vorgenannte Verbot ausnahms- und übergangsweise nicht. Gemäß der gleichzeitig geschaffenen Übergangsregelung gilt vorgenanntes Verbot für am 27.07.2021 bereits vorhandene Ladepunkte erst ab dem Jahr 2024 (vgl. § 118 Abs. 34 EnWG). Unklar war zunächst, ob § 7c EnWG auch für gesellschaftsrechtlich nicht entflochtene Stromverteilernetzbetreiber (sog. Deminimis-Unternehmen) gilt. Schließlich betreiben diese nicht nur ein Stromverteilernetz, sondern vertreiben gleichzeitig auch Strom und betreiben ggf. auch Stromerzeugungsanlagen. Für diese Unternehmen führt eine Anwendung der Verbotsnorm zu einer gesellschaftsrechtlichen Entflechtungspflicht des Ladesäulenbetriebs. Nach ursprünglicher Auffassung des VKU hätte man aus gesetzessystematischen Erwägungen heraus durchaus eine konkludente Deminimis-Ausnahme in § 7c EnWG „hineinlesen“ können. Die Verbotsnorm befindet sich schließlich in einer der „§ 7er-Regelungen“, also den für gesellschaftsrechtlich zu entflechtende bzw. entflochtene Energieversorgungsnetzbetreiber geltenden Vorgaben. Der VKU hat sich mehrfach gegenüber dem Gesetzgeber für eine explizite Ergänzung des § 7c EnWG um eine Deminimis-Ausnahme eingesetzt. Diese wurde mit dem Hinweis verwehrt, dass die Strombinnenmarktrichtlinie – deren Umsetzung § 7c EnWG ja dient – keine entsprechende Ausnahme enthalte und eine Aufnahme derselben das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung mit sich brächte. Eine Auslegung der Norm im vorgenannten Sinne lehnte die BNetzA ab, da dies bei richtlinienkonform vorzunehmender Auslegung ebenfalls als kritisch zu erachten sein dürfte. Dennoch hat sich der Gesetzgeber zumindest bereit erklärt, die Umsetzungsfrist für § 7c EnWG um ein Jahr zu verlängern, um Deminimis-Unternehmen zu ermöglichen, den Ladesäulenbetrieb auf ein anderes Unternehmen innerhalb des Kommunalkonzerns zu übertragen.

So wurde im Rahmen des am 10.11.2023 vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften die in § 118 Abs. 34 EnWG enthaltene Übergangsregelung für Deminimis-Unternehmen bis zum Ablauf des Jahres 2024 verlängert. Die Gesetzesänderungen dürfte noch in diesem Jahr in Karft treten, nachdem sich der Bundesrat am 24.11.2023 hiermit befasst hat. Hierdurch haben Deminimis-Unternehmen zum Einen Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 7c EnWG und zudem noch ein (weiteres) Jahr Zeit, um die Übertragung des Eigentums an den Ladesäulen und des Ladesäulenbetriebs an eine, ggf. neu zu gründende, Tochter- oder Schwestergesellschaft zu planen und zu vollziehen. Eine in der Kommentarliteratur kursierende Auffassung, wonach § 7c EnWG die Übertragung des Eigentums und des Ladesäulenbetriebs auf eine Tochtergesellschaft des Stromverteilernetzbetreibers verbiete, da hierdurch „mittelbares Eigentum“ des Stromverteilernetzbetreibers begründet und diese auch mittelbar Ladesäulenbetreiber wäre, dürfte nach Auffassung des VKU kaum vertretbar sein. Weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung enthalten Anhaltspunkte für eine derart extensive Auslegung, die weit über den Wortlaut der Norm hinausgeht. Hätte der Gesetzgeber einen derart weiten Anwendungsbereich gewollt, hätte er dies bereits aus Gründen der Normenklarheit explizit klarstellen müssen. Für den Adressaten der Norm muss ohne weitere Interpretation die Reichweite dieses belastenden Eingriffs ersichtlich sein. Alles andere dürfte verfassungsrechtlich bedenklich sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die BNetzA diese extensive Auslegung zu eigen macht. Weiterhin bleiben auch die Erbringung von Dienstleistungen des Deminimis-Unternehmens gegenüber dem Ladesäulenbetreiber zulässig, soweit der Ladesäulenbetreiber das wirtschaftliche Risiko des Ladesäulenbetriebs trägt. Ob dies der Fall ist, dürfte eine Frage der konkreten Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrags zwischen dem Deminimis-Unternehmen du dem Ladesäulenbetreiber und –eigentümer sein.