Kunden darf keine unerwünschte Werbung aufgedrängt werden
Unzulässige Kontaktaufnahme nach Vertragskündigung

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Kundenanschreiben eine unzumutbare Belästigung darstellen kann, wenn das Schreiben dazu dient, dem Kunden eine Werbung aufzudrängen, die ausdrücklich von ihm nicht gewünscht war.

11.01.24

Ein Mobilfunkanbieter hatte einen Verbraucher angeschrieben, der seinen Mobilfunkvertrag gekündigt und mit dem Kündigungsschreiben zugleich dazu aufgefordert hatte, eine weitere Kontaktaufnahme, die in Verbindung mit einer Kundenrückgewinnung steht, zu unterlassen. Trotzdem hatte der Anbieter den Verbraucher angeschrieben mit dem Betreff: „Ihre Kündigung“ und dazu aufgefordert, wegen „noch ausstehender Fragen“ unter Angabe einer Bearbeitungsnummer telefonisch Kontakt aufzunehmen.

In dem Kündigungsschreiben des Kunden selbst waren aber nach den Feststellungen des OLG bereits alle Angaben enthalten, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich waren. Eines Telefonates bedurfte es damit zur Abwicklung der Kündigung nicht mehr. Damit diente das Schreiben mit der Aufforderung bei der Anbieterin anzurufen der Rückgewinnung bzw. der Werbung, da nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung Fragen zu klären waren. Das Schreiben stellt daher eine unerwünschte Werbung dar und ist damit als unzumutbare Belästigung unzulässig, da es dazu dient, dem Verbraucher ein Werbegespräch aufzudrängen, die dieser ausdrücklich nicht wünschte.

Das hat OLG Schleswig-Holstein in zweiter Instanz mit Urteil vom 11.12.2023 | Az.: 6 U 25/23 entschieden.