Kein Kartellrecht für Gebühren!
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 8. Dezember 2011 die Expertenanhörung zur 8. GWB-Novelle durchgeführt. Den für die örtliche Trinkwasserversorgung relevanten Bestimmungen war ein besonderer Abschnitt der Anhörung vorbehalten. Der VKU hat sich entsprechend der zuvor abgegebenen schriftlichen Stellungnahme (im geschlossenen Mitgliederbereich abrufbar) positioniert. Nach Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums wird derzeit die Ressortabstimmung durchgeführt; das Kabinett wird sich Anfang nächsten Jahres mit der Novelle befassen. Die weitere Planung sieht noch vor der Sommerpause den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor. Ein wesentlicher Diskussionsgegenstand im Rahmen der Anhörung war die in den letzten Wochen vor allem verstärkt durch das Bundeskartellamt vorgetragene Forderung nach einer Ausdehnung der Aufsicht der Kartellbehörden auf die Gebühren. Der VKU hat sich in der Anhörung aber auch mehrfach durch entsprechende Presseerklärungen gegen diese Forderung gewandt. Die Trinkwasserversorgung in Deutschland obliegt den Städten und Gemeinden. Sie treffen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger vor Ort die Entscheidung, wie diese Versorgung organisiert sein soll. Dabei stehen ihnen grundsätzlich auch zwei Modelle zur Verfügung, wie die Beziehung zu den Kunden geregelt wird: privat-rechtlich mit Preisen oder öffentlich-rechtlich mit Gebühren. Beide Systeme stehen selbständig nebeneinander und sind mit einer funktionierenden Kontrolle durch Behörden und Gerichte im Sinne der Verbraucher ausgestattet. Für die Forderung, im laufenden Novellierungsverfahren für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die kartellrechtliche Kontrolle auch auf Gebühren auszudehnen, fehlt damit die sachliche Grundlage. Für einen solchen Schritt fehlt dem Gesetzgeber aber auch die verfassungsrechtliche Kompetenz. Außerdem müsste er sich fragen lassen, wo er hier eine Grenze ziehen will. Sollen auch alle anderen kommunalen Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden, zukünftig der Kontrolle der Kartellbehörden unterliegen? Der VKU hat sich auch gegen die weitere Forderung des Bundeskartellamtes der Ausdehnung des § 29 GWB auf Wasser gewandt. Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Kein Kartellrecht für Gebühren!

14.12.2011. Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 8. Dezember 2011 die Expertenanhörung zur 8. GWB-Novelle durchgeführt. Den für die örtliche Trinkwasserversorgung relevanten Bestimmungen war ein besonderer Abschnitt der Anhörung vorbehalten. Der VKU hat sich entsprechend der zuvor abgegebenen schriftlichen Stellungnahme (im geschlossenen Mitgliederbereich abrufbar) positioniert. Nach Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums wird derzeit die Ressortabstimmung durchgeführt; das Kabinett wird sich Anfang nächsten Jahres mit der Novelle befassen. Die weitere Planung sieht noch vor der Sommerpause den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor.

Ein wesentlicher Diskussionsgegenstand im Rahmen der Anhörung war die in den letzten Wochen vor allem verstärkt durch das Bundeskartellamt vorgetragene Forderung nach einer Ausdehnung der Aufsicht der Kartellbehörden auf die Gebühren. Der VKU hat sich in der Anhörung aber auch mehrfach durch entsprechende Presseerklärungen gegen diese Forderung gewandt. Die Trinkwasserversorgung in Deutschland obliegt den Städten und Gemeinden. Sie treffen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger vor Ort die Entscheidung, wie diese Versorgung organisiert sein soll. Dabei stehen ihnen grundsätzlich auch zwei Modelle zur Verfügung, wie die Beziehung zu den Kunden geregelt wird: privat-rechtlich mit Preisen oder öffentlich-rechtlich mit Gebühren. Beide Systeme stehen selbständig nebeneinander und sind mit einer funktionierenden Kontrolle durch Behörden und Gerichte im Sinne der Verbraucher ausgestattet. Für die Forderung, im laufenden Novellierungsverfahren für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die kartellrechtliche Kontrolle auch auf Gebühren auszudehnen, fehlt damit die sachliche Grundlage. Für einen solchen Schritt fehlt dem Gesetzgeber aber auch die verfassungsrechtliche Kompetenz. Außerdem müsste er sich fragen lassen, wo er hier eine Grenze ziehen will. Sollen auch alle anderen kommunalen Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden, zukünftig der Kontrolle der Kartellbehörden unterliegen? Der VKU hat sich auch gegen die weitere Forderung des Bundeskartellamtes der Ausdehnung des § 29 GWB auf Wasser gewandt.

Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Ihre VKU-Ansprechpartner: Dr. Andreas Zuber, Thomas Abel


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas