
Änderung der Trinkwasserverordnung sieht Grenzwert für Uran vor
11.05.2011. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 11.05.2011 die lang angekündigte Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bekannt gegeben. Die Verordnung legt wie bereits seit längerem bekannt einen Uran-Grenzwert von 10 Mikrogramm pro Liter fest. Die geänderte TrinkwV tritt am 1.11. 2011 in Kraft. Der VKU lehnt die vorgesehene Diskriminierung der Eigenkontrolllabore der Wasserversorger sowie das umfassende Minimierungsgebot für Mikroorganismen ab.
Die Festlegung eines Grenzwertes für Uran im Trinkwasser ist europaweit einmalig. Mit 10 Mikrogramm pro Liter ist der Wert zudem weltweit der schärfste. Er bietet allen Bevölkerungsgruppen einschließlich Säuglingen gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen. Für den Grenzwert ist die chemische Toxizität von Uran maßgebend. Im Sinne der Rechtssicherheit für die Wasserversorgungsunternehmen ist der Wert zu begrüßen und sollte die bisher geführten Diskussionen beendigen.
Mit der Verordnung wird auch der Grenzwert für Cadmium von 5 auf 3 Mikrogramm pro Liter gesenkt. Zudem gilt ab Dezember 2013 der verschärfte Blei-Grenzwert von 10 Mikrogramm pro Liter, der mit der Novelle von 2001 bereits eingeführt wurde. Die Wasserversorger sind verpflichtet, zeitgleich die Verbraucher über das Vorhandensein von Blei in der öffentlichen Hausanschlussleitung zu informieren.
Eine Vereinfachung für die Wasserversorgungsunternehmen stellt die Verschiebung des Parameters Coliforme Bakterien zu den Indikatorparametern. Dies ist auch in der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG entsprechend vorgesehen.
Die geänderte TrinkwV umfasst auch ein umfassendes Minimierungsgebot für Mikroorganismen. Die Formulierung "Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können" ist jedoch rechtlich unbestimmt und lässt den Gesundheitsämtern viel Spielraum. Der Forderung des VKU, das Gebot auf pathogene und fakultativ pathogene Krankheitserreger im Verordnungstext einzuschränken, ist das BMG nicht nachgekommen. Eine Klarstellung wurde lediglich in die Begründung der Verordnung aufgenommen.
Die Verordnung sieht zudem eine Diskriminierung der Eigenkontrolllabore im Vergleich zu den hoheitlichen Untersuchungsstellen vor. Demnach darf das Gesundheitsamt nur eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle beauftragen, die nicht bereits die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat. Eine Vielzahl der Wasserversorger hat seine Labore aufgrund der Vorgaben der geltenden TrinkwV 2001 mit entsprechendem Aufwand nach DIN EN ISO/IEC 17025:2000 akkreditieren lassen. Dies wird jedoch nicht honoriert, sondern vielmehr in Frage gestellt.
Die Änderung umfasst auch einen neuen sogenannten technischen Maßnahmenwert von 100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser. Im Bedarfsfall sind eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse vorgeschrieben.
Positiv sind die neuen Vorgaben für Trinkwasser-Installation in Gebäuden. Demnach sind geeignete Sicherungseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation (z.B. Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z.B. Wasser-Nachspeisung von Heizungsanlagen) verpflichtend. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld oder sogar eine strafrechtliche Ahndung, wenn hierdurch Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet werden.
Für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen wurden die Anzeigepflichten reduziert. Dies ist im Sinne der Entlastung der Wasserversorger zu begrüßen. Die Gesundheitsämter haben jedoch mehr Möglichkeiten bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (sog. privaten "Hausbrunnen").
Die Informationen können Sie sich auf der Website des BMG herunterladen.
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Ihre VKU-Ansprechpartnerin: Nadine Steinbach
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- 15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
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