
VKU-Stellungnahme zur Änderung der Grundwasserverordnung
21.03.2011. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat wie angekündigt im Januar 2011 einen Arbeitsentwurf zur Mantelverordnung Grundwasser, Ersatzbaustoffe und Bodenschutz vorgelegt. Der VKU begrüßt die nunmehr vorgenommene Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes durch die Festlegung von Prüfwerten. Die Verordnung sollte jedoch auch in Zukunft die künstliche Grundwasseranreicherung als ein wesentliches Instrument der öffentlichen Trinkwasserversorgung uneingeschränkt zulassen.
Mit der Mantelverordnung wird unter anderem die im November 2010 veröffentlichte Grundwasserverordnung (GrwV) geändert. Dies dient im Wesentlichen der Konkretisierung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes gemäß § 48 des WHG durch die Festlegung entsprechender Prüfwerte. Die Höhe der Werte sind so abgeleitet, dass von Stoffeinträgen unterhalb der Prüfwerte in das Grundwasser weder eine ökotoxikologisch noch humantoxikologisch relevante Wirkung zu erwarten ist. Daraus leitet sich ein gestuftes Vorgehen bei der Erteilung der Erlaubnis für Einleitungen in das Grundwasser ab:
- Werden die Prüfwerte unterschritten und ist die zu erwartende eingetragene Fracht insgesamt gering, so ist dieser Eintrag als grundsätzlich als unbedenklich anzusehen.
- Bei Überschreitung der Werte ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist. Dies muss durch die zuständigen Behörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums abgewogen werden.
Laut Aussage des BMU wurden die Prüfwerte nach international anerkannten Verfahren auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt. Bei der Festlegung dieser Werte wird das jeweils empfindlichere Schutzgut herangezogen. Trinkwasserwerte können nicht alleiniger Maßstab eines vorsorgenden Gewässerschutzes sein, denn oftmals reagiert die Natur weit empfindlicher als der Mensch.
Der VKU begrüßt die nunmehr vorgenommene Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes durch die Festlegung von Prüfwerten. Aus trinkwasserhygienischer Sicht ist es jedoch erforderlich, die Prüfwerte der Parameter, die gleichermaßen relevant im Sinne der Trinkwasserverordnung sind, unterhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung festzusetzen, da die Zeitspanne, bis Maßnahmen greifen und laufende Langzeittrends gestoppt werden, äußerst lang sein können. Bezüglich des Ortes der Beurteilung ist es erforderlich, dass die Prüfwerte vor Vermischung mit dem Grundwasser eingehalten werden.
Das BMU plant nach derzeitigem Stand, das Verordnungsverfahren bis 2012 abzuschließen. Nach der Sichtung der eigegangenen Stellungnahmen soll bis Mitte April 2011 der Referentenentwurf erarbeitet und an die beteiligten Kreise und Ressorts gesendet werden. Die erforderliche Notifizierung bei der EU-Kommission kann somit frühestens zum 1. Juli 2011 erfolgen. Mit einem Kabinettsbeschluss ist Anfang 2012 zu rechnen. Anschließend erfolgt die Beratung im Bundestag, der aufgrund der Vorgaben in § 48 des WHG seine Zustimmung zur Konkretisierung des Besorgnisgrundsatzes erteilen muss. Parallel wird sich der Bundesrat mit der Verordnung befassen. Läuft alles nach Plan, wäre ein Inkrafttreten noch im Jahr 2012 möglich.
Der umfassende Arbeitsentwurf der Mantelverordnung einschließlich der Begründung kann auf der Webseite des BMU heruntergeladen werden.
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