Neues Telekommunikationsgesetz bringt neue Meldepflichten auch für Wasserunternehmen
Mit der Novelle des TKG soll der Breitbandausbau in Deutschland entscheidend voran gebracht werden. Höhere Bandbreiten sind vor allem durch den Aufbau von Glasfasernetzen möglich. Insbesondere in ländlichen Regionen hängt deren Wirtschaftlichkeit mit davon ab, möglichst umfänglich Synergien beim Tiefbau mit anderen Infrastrukturen zu nutzen. Um den Informationsaustausch zwischen Infrastrukturinhabern und -nachfragern zu verbessern, hat die Bundesnetzagentur den Infrastrukturatlas aufgesetzt - bislang auf rein freiwilliger Basis. Mit der Gesetzesnovelle kann die BNetzA nun Inhaber von Infrastrukturen verpflichten, Daten zu Art, Verfügbarkeit und Lage der Infrastruktur zu liefern, die prinzipiell für Telekommunikationszwecke nutzbar sind. Hierzu zählen ausweislich der Gesetzesbegründung auch Wasser- und Abwasserleitungen. Zu den Verpflichteten zählen Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Zweckverbände und Eigenbetriebe. Als nutzbare Infrastrukturen gelten insbesondere Leerrohre, Energie-, Wasser- und Abwasserleitungen, Kabelkanäle/-schächte u.ä.. Mit der Meldepflicht ist nicht automatisch die Pflicht verbunden, diese Infrastrukturen auch Errichtern von Breitbandnetzen zur Verfügung zu stellen. Allerdings enthält § 77b des TKG für die Infrastrukturinhaber zumindest die Verpflichtung, Telekommunikationsanbietern ein Angebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten. Bei Nichteinigung über die Bedingungen einer Mitnutzung leitet die BNetzA auf Antrag ein Schlichtungsverfahren ein und trifft einen Schlichterspruch. Die Annahme des Schlichterspruchs ist wiederum nicht verpflichtend, da eine alle Infrastrukturen erfassende einheitliche Zugangsregulierung unabhängig vom Vorliegen marktmächtiger Stellungen europarechtlich nicht zulässig ist. Durch § 77b werden nach Ansicht des VKU zusätzliche bürokratische Verpflichtungen aufgebürdet, ohne dass dem bei vielen Unternehmen ein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Neues Telekommunikationsgesetz bringt neue Meldepflichten auch für Wasserunternehmen

12.12.2011. Mit der Novelle des TKG soll der Breitbandausbau in Deutschland entscheidend voran gebracht werden. Höhere Bandbreiten sind vor allem durch den Aufbau von Glasfasernetzen möglich. Insbesondere in ländlichen Regionen hängt deren Wirtschaftlichkeit mit davon ab, möglichst umfänglich Synergien beim Tiefbau mit anderen Infrastrukturen zu nutzen. Um den Informationsaustausch zwischen Infrastrukturinhabern und -nachfragern zu verbessern, hat die Bundesnetzagentur den Infrastrukturatlas aufgesetzt - bislang auf rein freiwilliger Basis. Mit der Gesetzesnovelle kann die BNetzA nun Inhaber von Infrastrukturen verpflichten, Daten zu Art, Verfügbarkeit und Lage der Infrastruktur zu liefern, die prinzipiell für Telekommunikationszwecke nutzbar sind. Hierzu zählen ausweislich der Gesetzesbegründung auch Wasser- und Abwasserleitungen.

Zu den Verpflichteten zählen Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Zweckverbände und Eigenbetriebe. Als nutzbare Infrastrukturen gelten insbesondere Leerrohre, Energie-, Wasser- und Abwasserleitungen, Kabelkanäle/-schächte u.ä.. Mit der Meldepflicht ist nicht automatisch die Pflicht verbunden, diese Infrastrukturen auch Errichtern von Breitbandnetzen zur Verfügung zu stellen. Allerdings enthält § 77b des TKG für die Infrastrukturinhaber zumindest die Verpflichtung, Telekommunikationsanbietern ein Angebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten. Bei Nichteinigung über die Bedingungen einer Mitnutzung leitet die BNetzA auf Antrag ein Schlichtungsverfahren ein und trifft einen Schlichterspruch. Die Annahme des Schlichterspruchs ist wiederum nicht verpflichtend, da eine alle Infrastrukturen erfassende einheitliche Zugangsregulierung unabhängig vom Vorliegen marktmächtiger Stellungen europarechtlich nicht zulässig ist. Durch § 77b werden nach Ansicht des VKU zusätzliche bürokratische Verpflichtungen aufgebürdet, ohne dass dem bei vielen Unternehmen ein entsprechender Nutzen gegenübersteht.

Weitere Informationen erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich.

Ihr VKU-Ansprechpartner: Dr. Stefan Thole


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
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