VKU-Stellungnahme
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“) im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie vom 02.04.2024

Der VKU begrüßt, dass sich das Umsetzungsgesetz an dem Ziel orientiert, dem Beschleunigungszweck der Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“) im nationalen Recht zu weitestmöglicher Effektivität zu verhelfen. Das Konzept der Beschleunigungsgebiete bietet ein erhebliches Vereinfachungs- und Beschleunigungspotenzial für die Genehmi-gung von Erneuerbare-Energien-Vorhaben.

11.04.24

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Positionen des VKU in Kürze

  • Regel-Ausnahmeverhältnis der RED III beachten: Im sog. Screening-Verfahren, das innerhalb der Beschleunigungsgebiete durchgeführt wird, muss klargestellt werden, dass Minderungsmaßnahmen, die über die auf Planebene festgelegten Maßnahmen hinausgehen, nur angeordnet werden dürfen, wenn bewiesen ist, dass “höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen” zu erwarten sind. Sind Daten nicht vorhanden, ist dieser Beweis nicht möglich; daher ist die Zahlungspflicht, die der Referentenentwurf in diesem Fall vorsieht, dringend zu streichen.
  • Auskunftsanspruch: Aufgrund der wichtigen Bedeutung vorhandener Daten für das Screening-Verfahren sollten Antragsteller schon im Vorfeld der Antragstellung hierzu einen Auskunftsanspruch haben.
  • Maßnahmen nur auf Vorschlag des Vorhabenträgers: Es muss durchgehend klargestellt werden, dass die zuständige Behörde im Screening-Verfahren stets auf Basis der vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet, wie es gemäß Artikel 16a Absatz 5 RED III vorgesehen ist.
  • Überprüfungsfrist auch in Beschleunigungsgebieten für Solarenergie: Nicht nur in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land, sondern auch in Beschleunigungsgebieten für Solarenergie sollte es im Einklang mit der RED III eine Überprüfungsfrist von 45 Tagen (bzw. 30 Tagen bei Repowering) in Verbindung mit der Fiktion der Einhaltung der §§ 34 und 44 Absatz 1 BNatSchG und § 27 WHG bei Nichtentscheidung innerhalb der Frist geben.
  • Klare Kriterien für den Ausschluss von Beschleunigungsgebieten: Für die Frage, ob bedeutende Vorkommen durch den Ausbau der Windenergie betroffener Arten die Darstellung eines Beschleunigungsgebietes ausschließen (der geplante § 249a Absatz 1 Nr. 2 BauGB), braucht es eine klare Regel, welche Instanz unter welchen, klar abgegrenzten und konkreten Voraussetzungen eine solche Festlegung trifft.