VKU-Stellungnahme
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz einer Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen vom 06.11.2023

Nicht selten ist bei der Errichtung eines Wind- oder Solarparks die Liegenschaftskarte mit den sich daraus ergebenden Daten, wie Lage und Zuschnitt der Flurstücke sowie Flurstücksbezeichnungen der Ausgangspunkt einer jeden Flächenakquise, die als nächsten Schritt die Herausgabe notwendiger personenbezogener Daten der Grundstückseigentümer voraussetzt.

15.12.23

PDF Download

Positionen des VKU in Kürze

  • Der VKU begrüßt es, dass Unternehmen, die Anlagen zur Strom- oder Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff und zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff projektieren oder betreiben, leichter Einsicht ins Grundbuch erhalten sollen, wobei auch die für deren Bau und Betrieb erforderlichen Nebenanlagen einbezogen werden sollten.
  • Konsequenterweise sollte für diese Anlagen aber auch die bezirksbezogene Einsichtnahmemöglichkeit des § 86a GBV gelten, damit deren Betreiber und Projektierer genauso wie Versorgungsunternehmen im Sinne des § 86a GBV die Möglichkeit erhalten, bezirksbezogen und nicht nur im Einzelfall Einsicht zu erhalten.
  • Darüber hinaus sollte der Katalog der unter § 86a Absatz 1 Satz 1 fallenden Infrastrukturbetreiber auch auf Unternehmen erweitert werden, die Wasserstoffnetze betreiben, damit auch für Wasserstoffprojekte die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks erlangt werden kann.
  • Wichtig ist, dass auch die Einsicht in das Liegenschaftskataster erleichtert wird. Hierfür sind Gesetzesanpassungen durch die Bundesländer erforderlich.