Bundestag beschließt Gesetzesvorlage
VKU begrüßt Änderungen am Schnellladegesetz 20.05.21

Hier der Titel der angezeigt wird
© 

GerhardSeybert/stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat im Februar 2021 den Entwurf des Gesetzes zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz, SchnellLG) vorgelegt. Das SchnellLG soll die Finanzierung von 1.000 Standorten mit jeweils mehreren Schnellladepunkten bundesweit ermöglichen, die vor allem die Lang- und Mittelstreckenmobilität adressieren sollen.

Da in den kommenden Jahren der Massenmarkt für Elektrofahrzeuge erschlossen und das Laden möglichst attraktiv für den Verbraucher gestaltet werden soll, sind mit dem Schnellladegesetz eine Reihe von Komfortmerkmalen gegenüber heutigen Angeboten verknüpft. Der Bund stellt hohe Anforderungen an die Betreiber hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit. Um die Wirtschaftlichkeitslücke zu schließen, sorgt der Bund im Gegenzug über eine Vergütung für die Vollfinanzierung von Investitions- und Betriebskosten.

Kommunale Unternehmen agieren bereits heute erfolgreich am lokalen Markt für Elektromobilität und treiben den Ausbau der Ladeinfrastruktur voran. Jeder zweite öffentlich zugängliche Ladepunkt heute ist kommunal. Mehrere kommunale Unternehmen haben Interesse signalisiert, sich an der geplanten Ausschreibung zu beteiligen.

Gleichwohl sind die mit dem Schnellladegesetz angestrebten 1000 Schnellladestandorte nur ein Anfang um den zukünftigen Energiebedarf der Elektrofahrzeuge zu decken. Laut der Studie des Bundesverkehrsministeriums „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030 – Szenarien für den Markthochlauf“ könnten bis 2030 alleine bis zu 10.000 innerörtliche Schnellladestandorte notwendig werden. Daher müssen zusätzlich auch viele andere Investorenpotenziale aktiviert und geeignete Flächen akquiriert werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hielt zunächst viele Details zum geplanten Ausschreibungsverfahren offen. Dies und weitere Punkte führten zu teils massiver Kritik am Entwurf. So wurden Befürchtungen geäußert, die durch den Bund finanzierten Standorte könnten das Marktpreisniveau so verzerren, dass eigenwirtschaftliches Engagement nicht mehr möglich sein könne. Daneben standen die nicht näher konkretisierten Rechte der Betreiber bestehender Ladeinfrastrukturangebote in der Kritik. Außerdem wurde bemängelt, dass die Anzahl von ursprünglich zehn Gebietslosen bundesweit bedeuten würde, dass sich nur große und leistungsfähige Unternehmen an der Ausschreibung beteiligen könnten. Dies hätte die Beteiligung mittelständischer Stadtwerke praktisch verhindert.

Die Koalitionsfraktionen im Bundestag haben zudem die Beteiligungsmöglichkeiten des Parlaments bemängelt. Insbesondere angesichts der bis zu zwei Milliarden Euro, die der Bund zur Finanzierung des Vorhabens beitragen wird, hat sich der Bundestag die Mitsprache am Konzept der Ausschreibung und der geplanten Verordnungen zur Klärung von Detailfragen ausbedungen.

In den Änderungsanträgen, die nun im Bundestag beschlossen wurden, ist zudem die Erhöhung der Gebietslose auf nun 18 unterschiedlich große Lose gefordert worden. Das schafft insbesondere für mittelständische Unternehmen realistische Chancen, sich an der Ausschreibung mit eigenen Konzepten zu beteiligen. Darüber hinaus ist auch die Gesetzesbegründung angereichert worden und liefert nun weitere Hinweise, die im Vorlauf einer möglichen Bewerbung von Stadtwerken hilfreich sind. So gibt es nun Erläuterungen zum Begriff der Wirtschaftlichkeitslücke und zu einer Gewichtung der Bewerbungen nach der geringsten Wirtschaftlichkeitslücke in Verbindung mit qualitativen Elementen (Innovationswettbewerb).

Der VKU begrüßt die Änderungen am Gesetzentwurf. Die nun beschlossene Fassung wird dazu beitragen, den Grundstein für einen lebendigen Wettbewerb im Bereich der Schnellladeinfrastruktur zu legen.

In den kommenden Wochen, wahrscheinlich nach der Kenntnisnahme des Ausschreibungskonzepts durch den Verkehrsausschuss des Bundestags, könnte die bereits angekündigte Vorabbekanntmachung der Ausschreibungsbedingungen erfolgen. Der Start der Ausschreibung ist nach wie vor für den Sommer geplant.