Bundesregierung ändert Luftverkehrsrecht
Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen bald auch durch Transpondersignale möglich

Am 8. Januar 2020 hat das Bundeskabinett eine Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (kurz: AVV Kennzeichnung) beschlossen. Wenn nun noch der Bundesrat einwilligt, dürfen künftig Windparkbetreiber die Pflicht zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung durch die sogenannte „Transponderlösung“ umsetzen.

28.01.20

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Am 8. Januar 2020 hat das Bundeskabinett eine Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (kurz: AVV Kennzeichnung) beschlossen. Wesentlicher Bestandteil dieser Novelle ist die Überarbeitung der technischen Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen. Aktuell zugelassen sind radarbasierte Systeme, die Luftfahrzeuge orten und die Lichter an den Anlagen über Signale einschalten. Jetzt will die Bundesregierung eine weitere technische Lösung zulassen: die Aktivierung der Nachtkennzeichnung durch Transpondersignale, die von den Luftfahrzeugen ausgesendet und den Windenergieanlagen empfangen werden ("Transponderlösung").

Damit reagiert die Bundesregierung auf eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) von 2018. Dadurch wurden Windparkbetreiber verpflichtet, ab Juli 2020 eine "bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung" zu installieren. Damit sollte das nächtliche Dauerblinken von Windparks beendet werden. In diesem Zusammenhang nennt das EEG die Transponderlösung ausdrücklich als zulässige Umsetzungsoption, allerdings unter dem Vorbehalt der luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit. Mit der vorliegenden AVV-Novelle soll nun auch diese Klippe überwunden werden. Hierzu ist aber noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Diese könnte bereits am 14. Februar 2020 erfolgen.

Die Neufassung der AVV setzt außerdem neue Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAEO) zur Kennzeichnung von Windenergieanlagen um, zum Beispiel eine deutliche Anhebung der im Regelfall zulässigen Rotorblattlängen.

Ungeachtet der AVV-Änderung wird die Einführung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung in der Praxis Zeit in Anspruch nehmen. Denn im Anschluss an die Novellierung müssen die Hersteller dieser Systeme erst noch ein behördliches Prüfverfahren durchlaufen. Und schließlich müssen die Systeme in ausreichender Zahl hergestellt und in den Windparks installiert werden. Daher ist es zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 beschlossen hat, die Umsetzungsfrist für die Ausstattung von WEA mit einer Einrichtung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung bis 30. Juni 2021 zu verlängern, um die Änderung der AVV-Kennzeichnung und deren Umsetzung in die Praxis abzuwarten.