Ziel ist eine flächendeckende Schnellladeinfrastruktur
Bundesverkehrsministerium veröffentlicht Entwurf des Schnellladegesetzes 22.01.21

© 

Britta_Laser/stock.adobe.com

Der Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge muss dem Hochlauf der Fahrzeugzahlen vorauslaufen, um jederzeit ausreichend Ladepunkte anbieten zu können. Die Bundesregierung hat mit dem Bundesförderprogramm Ladeinfrastruktur aus dem Jahr 2017 zwar ein beachtliches Wachstum im Bereich der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur erzeugen können, jedoch blieben die Ergebnisse insofern hinter den Erwartungen zurück, als dass sich gezeigt hat, dass die Erwartungen bezüglich des Aufbaus eines flächendeckenden Schnellladenetzes nicht erfüllt wurden.

Aufgrund dessen wurde im Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung (2019) ein Paradigmenwechsel eingeleitet. Die Förderung des Ladeinfrastrukturaufbaus wird fortgesetzt. Für ein initiales flächendeckendes Schnellladenetz setzt die Bundesregierung nun aber auf die Finanzierung von 1.000 Standorten mit jeweils mehreren Ladepunkten bundesweit.

Da in den kommenden Jahren der Massenmarkt für Elektrofahrzeuge erschlossen werden soll, geht es nun darum, den Fokus auf den durchschnittlichen Autokäufer auszurichten. Hierbei soll das Laden zu einem positiven Erlebnis für die Nutzer werden. Das Leitbild für die geplanten Standorte ist die von der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur erarbeitete User Journey im Thesenpapier „Einfach Laden“. Daraus wird deutlich, dass die Attraktivität von Ladestandorten durch eine Reihe von Komfortmerkmalen gegenüber heutigen Angeboten deutlich aufgewertet werden soll.

Um dieses Backbone aus 1.000 Standorten, mit dem vor allem die Lang- und Mittelstreckenmobilität adressiert werden sollen, zu errichten, sucht der Bund nun Betreiber, an die hohe Anforderungen hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit gestellt werden. Sie sollen verpflichtet werden, die Standorte zu entwickeln und langfristig zu bewirtschaften. Um die Wirtschaftlichkeitslücke zu schließen, übernimmt der Bund im Gegenzug die Finanzierung von Investitions- und Betriebskosten.

Als Grundlage wurde nun der Entwurf für ein Schnellladegesetz (SchnellLG) in das Gesetzgebungsverfahren gegeben. Das Gesetz soll die Aufgaben des Bundes, technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die Auswahl und Beauftragung der Auftragnehmer, Regelungen zu Nebenbetrieben (sanitäre Einrichtungen, Gastronomie etc.), Bestandsinfrastrukturanbietern sowie die Zuständigkeiten der operativen Umsetzung des Programms regeln. Details sollen in Form von zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungen folgen.

Ziel ist es, das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode durch den Bundestag verabschieden zu lassen, damit die Ausschreibung, das Auswahlverfahren und die Beauftragung der Auftragnehmer schnellstmöglich starten kann.

Der VKU begrüßt diesen Schritt, weist aber darauf hin, dass das Programm nicht dazu führen darf, dass die bisherigen Investitionen der kommunalen Unternehmen entwertet werden. Kommunale Akteure betreiben mehr als die Hälfte der bei der Bundesnetzagentur registrierten öffentlich zugänglichen Ladepunkte in Deutschland. Bisher führt deren - wegen der noch nicht ausreichenden Fahrzeugzahlen - geringe Auslastung dazu, dass sich der Betrieb der Ladeinfrastruktur wirtschaftlich nicht trägt. Wenn nun der Ausbau der Schnellladeinfrastruktur durch die Bundesregierung vorangetrieben wird, müssen gleichzeitig die Anstrengungen, die Fahrzeugzahlen und damit die Nachfrage nach Ladepunkten zu erhöhen, verstärkt werden.

Schlagworte