Trotz massiver Kritik keine Änderungen am Regierungsentwurf
Bundesrat verabschiedet Novelle der Ladesäulenverordnung 04.10.21

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Der Bundesrat hat gegen den Widerstand der Verbände der Energiewirtschaft, der Automobilwirtschaft und der Elektrotechnik den Kabinettsentwurf der Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV) beschlossen. Dabei wurden auch zwei begrüßenswerten Anpassungen vorgenommen:

  • Die Definition des öffentlich zugänglichen Ladepunkts ist nicht optimal gelöst, aber erstmals ist es möglich, zwischen verschiedenen Anwendungsfällen hinsichtlich der technischen und administrativen Anforderungen zu differenzieren.
  • Es besteht jetzt die Möglichkeit des Aufbaus von AC-Ladesäulen mit angeschlagenem Kabel.

Viel schwieriger ist jedoch, dass die von der Branche durchweg abgelehnte Pflicht zum Einbau von Kartenlesegeräten ab Juli 2023 beschlossen worden ist.

Die Regelung zum Einsatz von Kartenlesegeräten ist aus unterschiedlichen Gründen abzulehnen: Zum einen steigen die Kosten für die Hardware, die Kartenlesegeräte selber schlagen nach Aussagen der Kreditwirtschaft mit etwa 200 Euro/Ladepunkt zu Buche. Hinzu kommen Rüstkosten sowie Kosten für den Betrieb und die Zahlungsabwicklung. Zudem müssten die Systeme eichrechtlich neu zertifiziert werden.

Ein ebenfalls großes Problem ist die implizite Nachrüstverpflichtung für den Bestand. Zwar soll die Ausrüstung mit Kartenlesegeräten nur für Neuanlagen ab Juli 2023 gelten. Dem Kunden dürfte aber kaum zu vermitteln sein, dass er an einer Ladesäule eines Betreibers kontaktlos mit der Karte bezahlen kann, an der anderen, die bereits früher aufgebaut wurde, aber nicht.

Demgegenüber steht ein überschaubarer Nutzen, da die meisten Ladevorgänge (im Schnitt 95 Prozent) an öffentlich zugänglichen Ladesäulen heutzutage über Ladestromverträge abgewickelt werden. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass Ladepunktbetreiber zukünftig von sich aus Kartenlesegeräte verbauen. Durchaus möglich ist, dass das Ad-hoc-Laden zukünftig bei einigen Anwendungsfällen an Bedeutung gewinnt. Hier sind ganz klar die Bedürfnisse der Kunden die effizientesten Treiber. Eine gesetzliche Regelung aber, die alles über einen Kamm schert, ist ineffizient, teuer und behindert den weiteren Aufbau von Ladeinfrastruktur gerade jetzt, wo er dringender denn je forciert werden muss.

Im Übrigen ist Kartenzahlung heute bereits möglich. Über mobile Webseiten, die auf dem Smartphone des Nutzers angezeigt werden, kann über den Bezahlvor-gang hinaus auch der aktuelle Tarif für den Ladevorgang angezeigt werden. Diese Technologie ist seit Jahren etabliert und wird von den Nutzern akzeptiert. Dieses Verfahren bietet zudem den Vorteil, dass preisangabenrechtliche Vorgaben, wie die Anzeige der aktuellen Preise eines Ladevorgangs, Informationen zum laufenden Ladevorgang selber und die Ausstellung einer Rechnung (PDF), unkompliziert und rechtssicher möglich sind.

Im Rahmen des Fit-for-55-Pakets hat die Europäische Kommission zudem den Vorschlag für die Revision der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFI-Richtlinie, europarechtliche Grundlage der LSV) vorgelegt, die nun in Form einer Verordnung erfolgen soll. Auch darin ist ein Vorschlag zum Einbau von Kartenlesegeräten (alle Ladepunkte ab 50 kW, außerdem Nachrüstverpflichtung für den Bestand) enthalten. Der VKU wird sich nun auf die Brüsseler Gesetzgebung zur AFI-Verordnung konzentrieren und versuchen, die geplanten Vorgaben durch zukunftsfähige Konzepte zu ersetzen. Jedenfalls besteht mit einiger Sicherheit die Möglichkeit, dass die Ladesäulenverordnung nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens erneut geändert werden muss. Schon deshalb führt die jetzige LSV-Novelle zu viel unnötiger Unsicherheit im Markt, die angesichts der derzeitigen Herausforderungen sicher nicht hilfreich ist.