Kein wettbewerbsschädliches Verhalten der Ladepunktbetreiber
Bundeskartellamt zum Wettbewerb im Ladeinfrastrukturmarkt

Das Bundeskartellamt hat im Rahmen seiner Sektoruntersuchung Elektromobilität einen Sachstandsbericht vorgelegt. Darin werden keine Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten der Marktakteure gesehen.

29.10.21

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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat Mitte Oktober 2021 einen Sachstandsbericht zur Sektoruntersuchung Elektromobilität vorgelegt. Dabei handelt es sich noch nicht um einen Abschlussbericht, sondern das BKartA möchte seine vorläufigen Erkenntnisse aus der Untersuchung in die Debatte einbringen. Endgültige Aussagen bleiben dem Abschlussbericht vorbehalten. Das BKartA sieht derzeit keine Anhaltspunkte für überhöhte Preise für Ladestrom und hält auch eine Regulierung oder einen Durchleitungsanspruch bei Ladeinfrastruktur nicht für geboten. Von besonderer Bedeutung sei aber, dass Flächen und Fördermittel diskriminierungsfrei zur Verfügung stünden.

Das BKartA unterscheidet in seinem Bericht drei Wertschöpfungsstufen der Elektromobilität: (1) das Angebot von geeigneten Flächen für die freie Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, (2) den Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur (CPO-Ebene) sowie (3) den Vertrieb von Ladestrom bzw. das Angebot von Mobilitätsdienstleistungen (EMP-Ebene).

In Bezug auf das Angebot geeigneter Flächen für die Errichtung öffentlicher Ladeinfrastruktur weisen die ersten Erkenntnisse des BKartA auf eine ggf. eingeschränkte Austauschbarkeit von öffentlichen und privaten Flächen hin. In räumlicher Hinsicht hält das BKartA eine regionale Betrachtung der Marktsituation für sachgerecht.

Auf CPO-Ebene sieht das BKartA die Möglichkeit der Unterscheidung von Teilmärkten, so z. B. nach Leistung (Normal- vs. Schnellladepunkt) oder nach Standort (Bundesautobahn vs. Innenstadt). Auf der EMP-Ebene sei das Angebot von Ladestrom gegenüber dem Endkunden (Ladestrom-Markt) und das Angebot eines Netzes von Lademöglichkeiten durch Emittenten entsprechender Ladekarten und ggf. weiteren Dienstleistungen zu unterscheiden. Der Ladestrom-Markt könnte wiederum in Teilmärkte je nach Ladeleistung und Ladestandort aufzuteilen sein. Für die CPO-Ebene und den Ladestrom-Markt geht das BKartA von einer regionalen Betrachtung wie bereits in der Analyse der sonstigen Kraftstoffmärkte aus. Wegen der kürzeren Reichweiten der E-Fahrzeuge seien aber geringere geographische Reichweiten für die Bestimmung eines solchen räumlichen Marktes maßgeblich.

Bei dem diskriminierungsfreien Zugang zu geeigneten, insbesondere öffentlichen Flächen gäbe es erste Anzeichen für Defizite. Bei der Vergabe von Nutzungsrechten für öffentliche Flächen durch Gebietskörperschaften greife allerdings das GWB bei einem rein hoheitlichen Handeln nicht ein, sodass in diesen Fällen das BKartA nicht tätig werden könne. Hier sieht das BKartA ergänzende gesetzliche Regelungen für sinnvoll an und zieht eine Parallele zu den Regelungen für die Vergabe von Energiekonzessionen gem. § 46 EnWG.

Für die Förderung des Wettbewerbs bei der Vermarktung der Ladeinfrastruktur sieht das BKartA die gesetzlichen Grundlagen als ausreichend an. Die Sektoruntersuchung habe aber bislang keine belastbaren Hinweise darauf ergeben, dass die Ladestrompreise in Deutschland missbräuchlich überhöht seien. Das BKartA sieht auch keinen Anlass, über einen staatlich regulierten Zugangs- bzw. Durchleitungsanspruch nachzudenken. Die Ladeinfrastruktur stelle anders als z. B. ein Stromnetz kein natürliches Monopol dar. Zudem sei eine Regulierung in der Markthochlaufphase das falsche Signal. Die denkbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit bzw. der Preistransparenz für Verbraucher lägen zudem überwiegend außerhalb des Kartellrechts.

Der VKU hatte sich im Verlauf des Verfahrens mit Hinweisen eingebracht. Insbesondere Argumente zur Entwicklung des Wettbewerbs und den Wachstumspotenzialen des Marktes scheinen überzeugt zu haben. Auch wurde verdeutlicht, dass die bislang übliche Ermittlung der Marktanteile einzelner Anbieter auf der Basis der Anzahl der Ladepunkte sich alleine nicht zur Einschätzung der Situation eignet. Entscheidend sind vielmehr die Energiebedarfe und deren Verteilung auf verschiedene Lade-Use-Cases.

Die bisherige Einschätzung des Bundeskartellamtes ist mit einigen Einschränkungen zu begrüßen. Ein finales Urteil, das fundamentale Änderungen an den bisher etablierten Marktrollen und Prozessen fordern würde, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt eher unwahrscheinlich. Es ist jedoch anzunehmen, dass das Amt die Entwicklung auf dem Markt für öffentlich zugängliche Ladeangebote auch in den kommenden Jahren beobachten wird.