§ 14a EnWG
§ 14a EnWG: VKU-Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zu variablen Netzentgelten

Die Anhörung hat gezeigt: Die Umsetzung zeitvariabler Netzentgelte in der Niederspannung geht mit enormem Aufwand einher und kann Netzengpässe hier potenziell sogar verschärfen. Selbst der wirtschaftliche Nutzen für den einzelnen Kunden ist fraglich und kann sich sogar ins Gegenteil umkehren.

31.03.23

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Paragraph 14a EnWG sieht vor, dass Verteilnetzbetreiber den Strombezug von steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie z. B. Elektromobilen und Wärmepumpen bei Bedarf begrenzen dürfen. Im Gegenzug wird ein reduziertes Netzentgelt berechnet. Für die weitere Ausgestaltung ist die BNetzA zuständig.

Die BNetzA hat in einem ersten Schritt am 24.11.2022 ein Eckpunktepapier zur Konsultation gestellt. Demnach soll die in § 14a EnWG grundsätzlich angelegte Netzentgeltreduzierung in Form eines bundesweit einheitlichen, pauschalen, jährlich ausgewiesenen Betrages ausgestaltet werden. Im Rahmen der Stellungnahmen wurde von einigen Stakeholdern insbesondere vorgetragen, dass die Eckpunkte der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize zu erreichen, zu wenig Rechnung trägt. Aus diesem Grund hat die BNetzA zu einer öffentlichen Anhörung bezüglich bestehender Modelle, insbesondere zum Instrument der variablen Netzentgelte, eingeladen. Die Anhörung hat 16.03.2023 stattgefunden. Die Teilnahme stand jedermann offen.

Im Ergebnis bestätigt die öffentliche Anhörung den VKU in seiner Position: Die Umsetzung des Instruments Spitzenglättung sollte kurz- und mittelfristig Priorität erhalten. Es stellt eine no-regret-Maßnahme zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs dar und gewährleistet alleinig die erforderliche Zuverlässigkeit des netzdienlichen Flexibilitätseinsatzes und – mit Blick auf volkswirtschaftlich effizienten Netzausbau – die unerlässliche Planbarkeit für Netzbetreiber. Langfristig ist eine präventive Abschwächung von Netzengpässen durch zeitvariable Netzentgelte in Ergänzung der Spitzenglättung und in vereinfachter Form grundsätzlich denkbar. Mit Blick auf die Niederspannung sind nach Ansicht des VKU jedoch vom heutigen Standpunkt aus weder Notwendigkeit noch Vorteilhaftigkeit einer Umsetzung zeitvariabler Netzentgelte zur Netzengpassprävention absehbar. Hierzu sind weitere Untersuchungen erforderlich.

Die Möglichkeit, zur öffentlichen Anhörung schriftlich Stellung zu nehmen, hat der VKU genutzt. Die entsprechende VKU-Stellungnahme ist diesem Beitrag angefügt.

Weitere VKU-Papiere zum Thema § 14a EnWG stehen hier (VKU zu Spitzenglättung im Vergleich zu variablen Netzentgelten) und hier (VKU zum BNetzA-Eckpunktepapier) zur Verfügung.