Keine Einigung bei der Reform der Energiesteuerrichtlinie
Spitzenausgleich soll bis Ende 2023 verlängert werden

Das dritte Entlastungspaket sieht eine Verlängerung des energie- und stromsteuerlichen Spitzenausgleichs bis Ende 2023 vor. Darauf haben sich die Spitzen der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP geeinigt. Wie es allerdings danach weitergeht ist offen.

07.09.22

Der energie- und stromsteuerliche Spitzenausgleich ist ein sehr wichtiger Entlastungsanspruch für die Industrie sowie das verarbeitende Gewerbe. Er ist geregelt in § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz.

Seit 2013 müssen Unternehmen, um den Spitzenausgleich geltend zu machen, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem implementiert haben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hingegen reicht auch ein wesentlich einfacher durchzuführendes Energieaudit aus, allerdings gelten kommunale Unternehmen unabhängig von den Schwellenwerten für KMU aufgrund von EU-Recht nicht als solche.

Aus dem Grund hat die Bedeutung des Spitzenausgleichs für Versorger seit 2013 an Bedeutung verloren. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Energie-/Stromsteuerlast für den Eigenverbrauch zwar erheblich reduziert werden, allerdings sind die Kosten für die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oftmals höher als die mögliche Entlastungshöhe.

Für Wasserversorger und Abwasserentsorger können die Entlastungen beim Spitzenausgleich weiterhin relevant sein.

Die aktuellen Regelungen in § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind aus beihilferechtlichen Gründen eigentlich bis zum 31.12.2022 befristet gewesen. Geplant war, dass der Spitzenausgleich auf Grundlage einer Reform der Energiesteuerrichtlinie umfassend hätte überarbeitet werden sollen. Es sieht wohl allerdings so aus, dass es noch zu große Differenzen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Frage gibt, wie zukünftig auf EU-Ebene die Besteuerung von Energieerzeugnissen und Strom geregelt werden soll. Daher gilt zunächst weiterhin die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG.

Daher hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, die Regelungen in § 55 EnergieStG und § 10 StromStG bis 31.12.2024 zu verlängern.