Finanzverwaltung antwortet auf VKU-Stellungnahmen
Mitbenutzungsentgelte bleiben steuerpflichtig

Seit Jahren wird diskutiert, ob infolge der Regelungen im Verpackungsgesetz die Mitnutzung der kommunalen Sammelstrukturen durch die Systembetreiber steuerlich neu zu bewerten ist. Mit Schreiben vom 17.11.2020 an den VKU stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klar, dass weiterhin von einer steuerpflichtigen Leistung des örE auszugehen ist.

02.12.20

Die Entsorgung von Hausmüll durch den örE ist eine hoheitliche Tätigkeit, die weder ertrag- noch umsatzsteuerbar ist. Grund hierfür ist, dass die Hausmüllbeseitigung eine Pflichtaufgabe ist und der Hausmüll dem örE überlassen werden muss. Damit ist Wettbewerb ausgeschlossen.

Die Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammelstrukturen durch die Systembetreiber, die bis 2018 in der Verpackungsverordnung geregelt war, wird von der Finanzverwaltung hingegen seit Jahren als ertrag- und umsatzsteuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art angesehen (vgl. Abschnitt 4.5 Abs. 6 S. 7, 8 KStR). Mit Urteil vom 03.04.2012 (I R 22/11) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dies für die Abfallberatung bestätigt.

Hintergrund ist, dass die Verpackungsverordnung für diesen Bereich keine Pflichtaufgabe des örE angeordnet, sondern lediglich vorgegeben hat, dass der örE die Mitbenutzung bzw. die Erstattung der Kosten für die Abfallberatung verlangen kann.

Schon vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes wurde diskutiert, ob die steuerliche Behandlung der Mitbenutzung angesichts der Neureglungen neu zu beurteilen ist. Konkret wurde die Meinung vertreten, die Gewährung der Mitbenutzung sei nach § 22 Abs. 4 VerpackG eine hoheitliche Tätigkeit, weil die Vereinbarung zwischen örE und Systembetreibern über die Mitbenutzung anders als bisher ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und es faktisch keinen Wettbewerb gebe.

Mit dem Ziel, noch bevor das Verpackungsgesetz in Kraft tritt, Rechtssicherheit herzustellen, hatte der VKU am 19.01.2018 gegenüber dem BMF eine Stellungnahme zu der Thematik abgegeben und um Klarstellung gebeten. Da bis Anfang 2019 keine Antwort des BMF vorlag, hat der VKU seine Bitte um Klarstellung in einer 2. Stellungnahme vom 01.04.2019 erneuert.

Mit Schreiben vom 17.11.2020 hat das BMF dem VKU geantwortet. Demnach bleibt es dabei, dass die Mitbenutzung bei PPK steuerpflichtig ist. Das gleiche gilt für die Mitbenutzung nach § 22 Abs. 3 VerpackG (restentleerte Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen) sowie für die Nebenentgelte (§ 22 Abs. 9 VerpackG).

Die Antwort wurde so durchaus erwartet, da auch das Verpackungsgesetz weder eine eindeutige Pflichtaufgabe des örE noch die uneingeschränkte Pflicht anordnet, die kommunale Infrastruktur zu nutzen. Im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung sind die Entgelte nun also zuzüglich Umsatzsteuer zu vereinbaren.