Neuer Gesetzentwurf beseitigt steuerrechtliche Rechtsunsicherheit
Handelsrechtliche Rückbewirkung von Umwandlungen coronabedingt verlängert

Der Gesetzgeber hatte angesichts der Covid-19-Pandemie den Zeitraum für die handelsrechtliche Rückbewirkung von Umwandlungen auf 12 Monate verlängert. Für in 2020 geplante Umwandlungen stellt dies eine bedeutende Erleichterung dar. Unklar war, ob diese Fristverlängerung auch steuerlich gilt. Ein neuer Gesetzentwurf soll hier Rechtssicherheit schaffen.

04.05.20

Umwandlungen wie Spaltungen, Verschmelzungen, Einbringungen und Formwechsel sollen in aller Regel zum Zeitpunkt eines Jahresabschlusses, also regelmäßig zum 31.12. des jeweiligen Jahres, erfolgen. Insbesondere die ansonsten erforderliche Aufstellung einer aufwendigen Zwischenbilanz kann so unterbleiben.

Da die Handelsbilanz aber immer erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt wird, erlaubt das Umwandlungsgesetz eine Rückbewirkung der Umwandlung. Danach muss der Stichtag der Schlussbilanz acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Die Rückwirkung darf also höchsten acht Monate betragen. Das gilt gem. § 17 Abs. 4 UmwG unmittelbar für Verschmelzungen und über einen Verweis in § 125 UmwG auch für Spaltungen.

Aufgrund der coronabedingt eingeschränkten Versammlungsfreiheit steht zu befürchten, dass notwendige Gesellschafterversammlungen nicht oder nur verspätet abgehalten werden können. Für in 2020 geplante Umwandlungen könnte dies einen unüberwindlichen Hinderungsgrund darstellen.

Darum hatte der Gesetzgeber im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zunächst für das Jahr 2020 die Rückwirkungsfrist auf 12 Monate verlängert. Zudem ist die Regierung ermächtigt, diese Regelung im Wege einer Rechtsverordnung auf das Jahr 2021 auszudehnen. Handelsrechtlich führt dies für die betroffenen Unternehmen zu einer erheblichen Erleichterung.

Auch steuerrechtlich gilt eine 8-Monatige Rückbewirkungsmöglichkeit bei Umwandlungen. Da sich die vorübergehende Fristverlängerung im Umwandlungsgesetz jedoch nur auf § 17 Abs. 4 UmwG bezieht, war zwischenzeitlich unklar, wie sich diese zunächst rein handelsrechtliche Änderung auf die steuerliche Rückwirkung auswirkt. Denn aufgrund der gesetzlichen Verweissystematik gilt eine steuerrechtliche Rückwirkung weder für die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Personenhandelsgesellschaften noch für die Ausgliederung aus Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften.

Seitdem wird diskutiert, welche Konsequenzen sich aus diesem Umstand ergeben. Dem Vernehmen nach wurde seitens der Finanzverwaltung überlegt, ob es hier eine weitere Gesetzesänderung geben soll oder ob etwa eine Billigkeitsregelung in Form eines BMF-Schreibens ausreichen würde.

Am 30.04.2020 hat die Bundesregierung nun eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. U.a. sieht dieser Entwurf eine vorübergehende Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG vor. Die Regelung dient dazu, einen Gleichlaut mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) zu erzielen.

Es ist davon auszugehen, dass die Regelung unverändert Gesetzeskraft erlangen wird, so dass die zwischenzeitliche Rechtsunsicherheit bei bestimmten Umwandlungsarten beseitigt werden dürfte.