Beschluss der BNetzA zur Umlage gemäß § 19 StromNEV am 15.12.2011 veröffentlicht
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.12.2011 die Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV veröffentlicht (über den Mitgliederbereich stellen wir Ihnen den Beschluss der BNetzA zur Verfügung). Der VKU hat sich im Rahmen einer Stellungnahme am Konsultationsverfahren beteiligt. Grundsätzlich konnte sich der VKU mit seiner Ablehnung der vollständigen Befreiung energieintensiver Unternehmen von den Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV) nicht durchsetzen. Der VKU hatte diese Regelung im Vorfeld mehrfach deutlich kritisiert, zuletzt auch im Rahmen des "Wachstumsdialogs energieintensive Industrien" des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) am 14.12.2011. Zwar ist es auch aus Sicht des VKU mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Deutschland wichtig, energieintensive Industrien zu entlasten. Die von der BNetzA vorgegebene bundesweite Sozialisierung der entgangenen Erlöse über die StromNEV-Umlage wird vom VKU jedoch strikt abgelehnt, da sie zulasten von Mittelstand und Privatkunden geht und nicht systemgerecht ist. Aus Sicht der Vertriebe ist zu begrüßen, dass die Forderung des VKU, Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen von der Umlage auszunehmen, berücksichtigt wurde. Dadurch verringert sich das umzulegende Volumen für 2012 von 1,1 Mrd. auf 440 Mio. Euro (vgl. BNetzA-Beschluss Ziff. 2). Ebenfalls vorteilhaft für die Vertriebe ist, dass entgangene Erlöse aus dem Jahr 2011 im kommenden Jahr rückwirkend nicht über eine Umlage geltend gemacht werden. Hierfür ist die Abwicklung über das Regulierungskonto durch die BNetzA festgelegt worden, was sich jedoch nachteilig auf die Liquidität der Verteilnetzbetreiber auswirkt. Nicht durchsetzen konnte sich der VKU mit der Forderung, eine Übergangsfrist zu gewährleisten und die Umsetzung der Umlage um mindestens drei Monate zu verschieben. Die Umlage ist, wie im Entwurf angedacht, bereits ab 01.01.2012 gültig. Dies wird damit begründet, dass eine unterjährige Einführung der § 19-Umlage im Gesamtkontext der Anreizregulierung nicht vorgesehen sei. Grundsätzlich wurden einige Fristen (z. B. zur Übermittlung der Prognosedaten) und Details der Umsetzung praxisnaher gestaltet. Gleichzeitig ist jedoch zu kritisieren, dass durch die Neuregelung der Fristen die durch die EnWG-Novelle 2011 gestiegene Kalkulationssicherheit der Lieferanten hinsichtlich notwendiger Preisanpassungen (z.B. Netzentgeltveröffentlichung zum 15.10. eines jeden Jahres) praktisch wieder aufgehoben wurde. Der VKU hat bereits die Rechtsanwaltssozietät BOOS HUMMEL & WEGERICH aus Berlin mit der kurzfristigen Erstellung eines Kurzgutachtens über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beauftragt. Das Kurzgutachten wird auch Ausführungen zur Vereinbarkeit der vollständigen Netzentgeltbefreiung energieintensiver Unternehmen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV) mit dem EU-Recht enthalten. Das Kurzgutachten werden wir Ihnen voraussichtlich im Laufe der kommenden Woche im geschlossenen Mitgliederbereich der VKU-Homepage zum Download bereitstellen. Wir werden Sie in einem weiteren Mitgliederrundschreiben darüber informieren. Um den Stromvertrieben die Kundeninformation zu erleichtern, hat der VKU ein Musterschreiben erstellt (siehe Anlage im Mitgliederbereich). Dieses enthält eine kurze Hintergrundinformation zu den Änderungen des § 19 StromNEV und gibt Auskunft über die zu erwartende Preisänderung. Ihre Ansprechpartner
für Vertriebsfragen: Sören Högel für rechtliche Fragen: Viktor Milovanovic für netzwirtschaftliche Fragen: Stefan Baasner

Beschluss der BNetzA zur Umlage gemäß § 19 StromNEV am 15.12.2011 veröffentlicht

Forderungen des VKU zum Teil berücksichtigt

Ausschnitt eines Strommastes vor klarem Himmel

22.12.2011.  Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.12.2011 die Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV veröffentlicht (über den Mitgliederbereich stellen wir Ihnen den Beschluss der BNetzA zur Verfügung). Der VKU hat sich im Rahmen einer Stellungnahme am Konsultationsverfahren beteiligt.

Grundsätzlich konnte sich der VKU mit seiner Ablehnung der vollständigen Befreiung energieintensiver Unternehmen von den Netzentgelten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV) nicht durchsetzen. Der VKU hatte diese Regelung im Vorfeld mehrfach deutlich kritisiert, zuletzt auch im Rahmen des "Wachstumsdialogs energieintensive Industrien" des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) am 14.12.2011. Zwar ist es auch aus Sicht des VKU mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Deutschland wichtig, energieintensive Industrien zu entlasten. Die von der BNetzA vorgegebene bundesweite Sozialisierung der entgangenen Erlöse über die StromNEV-Umlage wird vom VKU jedoch strikt abgelehnt, da sie zulasten von Mittelstand und Privatkunden geht und nicht systemgerecht ist.

Aus Sicht der Vertriebe ist zu begrüßen, dass die Forderung des VKU, Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen von der Umlage auszunehmen, berücksichtigt wurde. Dadurch verringert sich das umzulegende Volumen für 2012 von 1,1 Mrd. auf 440 Mio. Euro (vgl. BNetzA-Beschluss Ziff. 2).

Ebenfalls vorteilhaft für die Vertriebe ist, dass entgangene Erlöse aus dem Jahr 2011 im kommenden Jahr rückwirkend nicht über eine Umlage geltend gemacht werden. Hierfür ist die Abwicklung über das Regulierungskonto durch die BNetzA festgelegt worden, was sich jedoch nachteilig auf die Liquidität der Verteilnetzbetreiber auswirkt.

Nicht durchsetzen konnte sich der VKU mit der Forderung, eine Übergangsfrist zu gewährleisten und die Umsetzung der Umlage um mindestens drei Monate zu verschieben. Die Umlage ist, wie im Entwurf angedacht, bereits ab 01.01.2012 gültig. Dies wird damit begründet, dass eine unterjährige Einführung der § 19-Umlage im Gesamtkontext der Anreizregulierung nicht vorgesehen sei.

Grundsätzlich wurden einige Fristen (z. B. zur Übermittlung der Prognosedaten) und Details der Umsetzung praxisnaher gestaltet. Gleichzeitig ist jedoch zu kritisieren, dass durch die Neuregelung der Fristen die durch die EnWG-Novelle 2011 gestiegene Kalkulationssicherheit der Lieferanten hinsichtlich notwendiger Preisanpassungen (z.B. Netzentgeltveröffentlichung zum 15.10. eines jeden Jahres) praktisch wieder aufgehoben wurde.

Der VKU hat bereits die Rechtsanwaltssozietät BOOS HUMMEL & WEGERICH aus Berlin mit der kurzfristigen Erstellung eines Kurzgutachtens über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beauftragt. Das Kurzgutachten wird auch Ausführungen zur Vereinbarkeit der vollständigen Netzentgeltbefreiung energieintensiver Unternehmen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV) mit dem EU-Recht enthalten. Das Kurzgutachten werden wir Ihnen voraussichtlich im Laufe der kommenden Woche im geschlossenen Mitgliederbereich der VKU-Homepage zum Download bereitstellen. Wir werden Sie in einem weiteren Mitgliederrundschreiben darüber informieren.

Um den Stromvertrieben die Kundeninformation zu erleichtern, hat der VKU ein Musterschreiben erstellt (siehe Anlage im Mitgliederbereich). Dieses enthält eine kurze Hintergrundinformation zu den Änderungen des § 19 StromNEV und gibt Auskunft über die zu erwartende Preisänderung.

Ihre Ansprechpartner
für Vertriebsfragen: Sören Högel

für rechtliche Fragen: Viktor Milovanovic

für netzwirtschaftliche Fragen: Stefan Baasner


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas