VKU fordert klare Berechnungsgrundlage und Fristen
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Sommer 2011 wurden stromintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als 10 Gigawattstunden verbrauchen, durch eine Änderung des § 19 Abs. 2, Satz 2 StromNEV von Netzentgelten befreit. Die Kosten dieser Entlastung müssen vor allem durch kleine Unternehmen und den Endverbraucher getragen werden. Der VKU hat im Rahmen der Konsultation der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Festlegung dieser sogenannten "Sonderkundenumlage" Stellung genommen. Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur sieht vor, dass auch für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen die Netzentgeltvergünstigungen gemäß § 19 Abs. 2, Satz 1 StromNEV im Rahmen dieser bundesweiten Umlage abgewickelt werden sollen. Der VKU hat sich eindeutig gegen dieses Vorhaben ausgesprochen und gefordert, dass Nachtspeicherheizungen, Wärmepumpen und sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen unter die Regelung des § 14a EnWG gefasst und entsprechend entgangene Erlöse netzspezifisch und nicht im Rahmen einer bundesweiten Umlage berücksichtigt werden. Besonders kritisch hat sich der VKU auch zu den vorgesehenen Umsetzungsfristen geäußert. Die Bundesagentur plant, die Umlage bereits zum 01.01.2012 einzuführen; diese würde zu einer erheblichen Deckungslücke bei den Vertrieben führen. Der VKU fordert daher, dass die Einführung der Sonderkundenumlage mit einer Umsetzungsfrist von mindestens 3 Monaten (idealerweise erst zum 01.01.2013 auf Basis vollständiger Datenmeldungen) nach Bekanntgabe der gesicherten Höhe erfolgt. Auch die von der Bundesnetzagentur angedachte rückwirkende Geltung der Umlage für das Jahr 2011 wird vom VKU sehr kritisch gesehen. Besonders eine Rückwirkung der Netzentgeltbefreiung für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Regelung am 04.08.2011 ist auch aus rechtlicher Perspektive fragwürdig. Ansprechpartner: Stefan Baasner; Viktor Milovanovic VKU Stellungnahme BNetzA Beschlussentwurf BK8

VKU fordert klare Berechnungsgrundlage und Fristen

Apfel und Birne um die ein Maßband geschlungen ist

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Sommer 2011 wurden stromintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als 10 Gigawattstunden verbrauchen, durch eine Änderung des § 19 Abs. 2, Satz 2 StromNEV von Netzentgelten befreit. Die Kosten dieser Entlastung müssen vor allem durch kleine Unternehmen und den Endverbraucher getragen werden. Der VKU hat im Rahmen der Konsultation der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Festlegung dieser sogenannten "Sonderkundenumlage" Stellung genommen.


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Termine Mai 2012

04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
08.05. Social Media für Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
10.05. VKU-Finanzierungskonferenz
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
09.05. - 10.05. Branchenwissen Stadtwerke (Berlin)
10.05. 17:30h Parlamentarischer Abend am 10. Mai 2012 - MiFID II: Energiehandel im Fokus der Finanzaufsicht
07.05. - 11.05. IFAT ENTSORGA 2012 (Bayern)
15.05. 10:30h AK Vertrieb
15.05. 10:30h Workshop "Energievertrieb" (Thüringen)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas