VKU fordert von der Bundesnetzagentur einheitliche Übergangsregelungen bei der Umsetzung der neuen Pooling-Vorgaben
Der VKU hat sich in einem Schreiben an den Präsidenten der Bundesnetzagentur dafür eingesetzt, dass bei der Umsetzung der neuen Pooling Regelungen einheitliche Übergangsregelungen gelten sollen. Den VKU erreichten Hinweise, wonach die Bundesnetzagentur die Übergangsregelung in der Festlegung der Pooling-Regelungen nur dann gelten lässt, wenn die Entnahmestellen im jeweiligen Netzgebiet vorzeichengerecht vor dem 1.1.2011 saldiert wurden. In allen anderen Fällen geht die Bundesnetzagentur nach eigener Auskunft von einer Pflicht zum "Entpoolen" der Entnahmestellen zum 1.1.2012 aus.
Die Bundesnetzagentur hat neue Regelungen zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung - sog. Pooling - vorgegeben (BK 8-11/015). Nach dieser Festlegung müssen mehrere Entnahmestellen zusammengefasst werden, wenn folgende vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) die Entnahmestellen sind demselben Netznutzer zugeordnet,
b) sie befinden in der gleichen Netzebene,
c) die Entnahmestellen befinden sich im gleichen Netzknoten und in räumlicher Nähe und
d) für die zu poolenden Entnahmestellen existiert die Möglichkeit einer galvanischen Verbindung.
In zahlreichen Gesprächen und Stellungnahmen hat der VKU die Ausgestaltung der neuen Regelungen durch die BNetzA sehr kritisch bewertet. Das Pooling ist eine bewährte energiewirtschaftliche Praxis, wonach gemeinsam mit den Netznutzern die bestehenden Versorgungsstrukturen aufgebaut wurden. Mit den neuen Regelungen werden sich netztechnisch sinnvolle Redundanzen als Kostentreiber erweisen, so dass die Versorgungssicherheit mit den neuen Vorgaben eingeschränkt wird. Für zahlreiche Netznutzer kommt es zu steigenden und volatilen Netzkosten. Zusätzlich ergibt sich ein Diskriminierungspotential zwischen den Netzbetreibern aufgrund von Eigentumsübergängen zwischen den Netzebenen. Ferner besteht auch erhebliches Missbrauchspotential zwischen den Netzbetreibern der vorgelagerten und Netzbetreibern nachgelagerter Netzebenen.
Als Kompromiss zu den vorgebrachten Bedenken wurde den Betroffenen für die Umsetzung der neuen Regelungen eine Übergangsfrist gewährt. Nicht nur dass die Übergangsregelung lediglich ein schwacher Trost für Netznutzer und Netzbetreiber ist, es ergeben sich auch zahlreiche offene Fragen und Interpretationsspielräume aus dem Wortlaut der Festlegung.
Nach dem Verständnis des VKU kann das bisherige Pooling bis Ende des Jahres 2013 beibehalten werden, wenn die Praxis des Pooling vor dem 1.1.2011 so geübt wurde. Des Weiteren ist das Pooling im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern bis Ende des Jahres 2013 zulässig, auch wenn beim Verteilnetzbetreiber der Punkt c) nicht erfüllt ist. Die Ansicht der Bundesnetzagentur, wonach die Übergangsregelung in der Festlegung nur dann gilt, wenn die Entnahmestellen im jeweiligen Netzgebiet vorzeichengerecht vor dem 1.1.2011 saldiert wurden, ist diskriminierend für die Netznutzer und Netzbetreiber, da es in den einzelnen Regelzonen eine unterschiedliche Saldierungspraxis gegeben hat, die diese nicht unmittelbar beeinflussen konnten. Aus der Haltung der BNetzA ergeben sich somit unterschiedliche Umsetzungserfordernisse und Übergangsfristen für die jeweiligen Netzbetreiber. Diese Diskriminierung einzelner Netzbetreiber und Netznutzer kann nicht im Sinne der Bundesnetzagentur sein. In der TenneT-Regelzone wurde beispielsweise nicht im Sinne der Definition der BNetzA saldiert und somit würden dort bereits zum 1.1.2012 die vorgelagerten Netzkosten für viele Regionalversorger und Stadtwerke steigen. Dies beträfe insbesondere Netzbetreiber mit mehreren Übergabestellen. In der Folge wäre auch für viele Netzbetreiber eine Erhöhung der vorläufigen Netzentgelte vom 15.10.2011 erforderlich. Dies würde eine sehr kurzfristige abrechnungs- vertragstechnische Umsetzung bis 01.01.2012 bedeuten. Die Art der Saldierung war nie Bestandteil der Diskussion um die Ausgestaltung der Pooling-Festlegung.
Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Aspekt jetzt bei der Anwendung der Übergangsregel eine Rolle spielen soll. Um Ungleichbehandlungen von Netznutzern zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Übergangsregelung unabhängig von der Saldierung der Zählpunkte für alle Netzbetreiber gilt. Der VKU forderte den Präsidenten der BNetzA auf, darauf hinzuwirken, dass innerhalb von Deutschland die Festlegung einheitlich angewendet wird und für alle Regelzonen die Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2013 gilt.
Ansprechpartner: Victor Fröse
Schreiben VKU an H. Kurth, Pooling
VKU fordert von der Bundesnetzagentur einheitliche Übergangsregelungen bei der Umsetzung der neuen Pooling-Vorgaben
Der VKU hat sich in einem Schreiben an den Präsidenten der Bundesnetzagentur dafür eingesetzt, dass bei der Umsetzung der neuen Pooling Regelungen einheitliche Übergangsregelungen gelten sollen. Den VKU erreichten Hinweise, wonach die Bundesnetzagentur die Übergangsregelung in der Festlegung der Pooling-Regelungen nur dann gelten lässt, wenn die Entnahmestellen im jeweiligen Netzgebiet vorzeichengerecht vor dem 1.1.2011 saldiert wurden. In allen anderen Fällen geht die Bundesnetzagentur nach eigener Auskunft von einer Pflicht zum "Entpoolen" der Entnahmestellen zum 1.1.2012 aus.