Landesweite Teil-Wasserschutzgebietsverordnung

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Zum 01.10.2021 trat die „Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen“ in Kraft. Hierüber hatten wir Sie bereits in der letzten Ausgabe unseres Landesgruppennewsletters informiert. Diese Rechtsverordnung war notwendig geworden, weil der Landesgesetzgeber im Zuge der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) das früher in §35 Abs. 2 LWG enthaltene Verbot der Abgrabung von Bodenschätzen in Wasserschutzgebieten gestrichen hat. Diese Streichung hatte der VKU NRW kritisiert und zugleich darauf gedrungen, dass zumindest ein vergleichbares Schutzniveau in einer landesweiten (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung geschaffen wird.

Auch berichteten wir darüber, dass die Landesgeschäftsstelle unmittelbar nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zum 01.10.2021 an der Erstellung einer kleinen Anfrage der Landtagsfraktion der Grünen mitgewirkt hat. Zwischenzeitlich hat die Landesgeschäftsstelle die Erstellung einer weiteren kleinen Anfrage des Abgeordneten Norwich Rüße der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN "Welche Auswirkungen haben die Änderungen der neuen (Teil-)Wasserschutzgebietsverordnung für Unternehmen in NRW in den betroffenen Wasserschutzgebieten?“ (LT-Drs. 17/16067) fachlich unterstützt. Die kleine Anfrage zielte in ihrem Inhalt darauf ab, mögliche Erweiterungen von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten durch die Rechtsverordnung zu erfragen, eine Übersichtskarte betroffener Flächen zu erhalten sowie auf die Auswirkungen in der Nachnutzung dieser Flächen hinzuweisen.

Die Landesregierung beantwortete die kleine Anfrage am 12.01.2022 relativ knapp mit der zentralen Aussage, es lägen ihr keine Informationen über Erweiterungen von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten vor und auch das UVP-Portal (Umweltverträglichkeitsprüfung) der Länder würde in der Kategorie „Bergbau- und Abbauvorhaben“ seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung keine neuen Anträge beinhalten. Zudem lägen konkrete Informationen zu Erweiterungen von Abbauvorhaben in Wasserschutzgebieten eher den Bezirksregierungen bzw. den unteren Umweltschutzbehörden vor, die nähere Einholung dieser Informationen sei der Landesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage nicht möglich. Da der Landesregierung keine Informationen vorliegen, konnte offensichtlich auch keine Übersichtskarte mitgeliefert werden sowie existieren auch keine hinausgehenden Überlegungen zur Gestaltung von Nachnutzungskonzepten.

Die VKU-Landesgruppe NRW merkt in diesem Prozess kritisch an, dass die Gewinnung endlicher Ressourcen in Wasserschutzgebieten bzw. Trinkwassereinzugsgebieten immer auch mit Risiken für unsere Trinkwasserressourcen verbunden sein kann. Solche möglichen Schäden an der Umwelt und der Trinkwasserressource müssen dabei nicht unmittelbar entstehen und können auch viele Jahre nach der eigentlichen Rohstoffgewinnung auftreten. Deshalb sollten Abgrabungen von Kies, Sand und Gestein dort, wo unser Trinkwasser gewonnen wird, nicht wie es aktuell der Fall ist weiter ausgeweitet (§4 Teil-WSGVO), sondern auf das absolut notwendige Maß reduziert werden.