Landesdüngerecht: VKU NRW kritisiert unzureichende Neuregelungen bei der Zweiten Änderung der Düngeverordnung

Mit der ersten Änderung der Landesdüngeverordnung vom 24. März 2020 wurden für Nordrhein-Westfalen nitratbelastete Gebiete, in denen nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung (DüV) abweichende Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erlassen wurden, neu festgelegt. Nunmehr soll mit der zweiten Änderung der Landesdüngeverordnung der vorerst letzte Schritt der notwendigen Umsetzung des neuen Düngerechts erfolgen.
Ein entsprechender Entwurf der Änderung der Landesdüngeverordnung wurde uns am 18. November mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Entsprechend haben wir am 4. Dezember 2020 an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unsere <link verband struktur vku-in-den-laendern nordrhein-westfalen publikationen stellungnahme-zur-zweiten-verordnung-zur-aenderung-der-landesduengeverordnung>Stellungnahme versendet, die wir in Kooperation mit den NRW-Landesgruppen des BDEW und DVGW erstellt haben.
Ab voraussichtlich dem 1. Januar 2021 gelten in besonders durch Nitrat- und landwirtschaftliche Phosphateinträge gefährdeten Gebieten deutlich strengere Anforderungen der Bundesdüngeverordnung, zusätzlich werden weitere Auflagen für diese Gebiete durch das Land geregelt. Insgesamt bewerten wir den Entwurf jedoch als nicht ausreichend, um der Nitratbelastung von Grund- und Oberflächenwasser wirksam entgegenwirken zu können. Dies ist aus Gründen des Gewässerschutzes und zur Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben zwingend erforderlich. In unserer Stellungnahme schlagen wir deshalb zusätzliche, strengere Maßnahmen aus dem Katalog des § 13a Abs. 3 Satz 3 DüV vor.