Lieferengpässe von Fäll- und Flockungsmitteln in NRW

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Deutschlandweit haben Unternehmen der Wasserwirtschaft derzeit teilweise erhebliche Probleme, wichtige Fäll- und Flockungsmittel zu beschaffen. Das hat Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe in der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Allgemein ist die Sorge u.a. auch in NRW groß, Ablaufwerte von Kläranlagen und Grenzwerte in der öffentlichen Wasserversorgung zu überschreiten. Neben den enormen preislichen Entwicklungen besteht das Hauptproblem derzeit aus der Marktverfügbarkeit. Eine Entspannung der Lage ist dabei aktuell nicht zu erwarten.

Von den Lieferengpässen betroffen sind Fäll- und Flockungsmittel auf Basis von Eisensulfat und Salzsäure (Eisen-II-sulfat, Eisen-II-chlorid, Eisen-III-chloridsulfat) sowie u.a. Schwefel- und Essigsäure, Natronlauge und Aktivkohle. Einige dieser Chemikalien fallen als Nebenprodukt bei der Herstellung gewisser Metalle sowie Chlor an. Aufgrund der stark gestiegenen Rohstoff- und Energiepreise wurde die Herstellung dieser Produkte allerdings stark reduziert. Dies hat teils erhebliche Auswirkungen auf die Preisentwicklung und die Verfügbarkeit am Markt. 

Selbst langfristig bestehende Lieferverträge mit den Herstellern sowie Vorlieferanten dieser Betriebsmittel können teilweise nicht eingehalten werden und verursachen verschiedene Probleme bei den betroffenen Unternehmen. Derzeit ist es kaum möglich, längerfristige Verträge respektive Anschlussverträge mit Zulieferern abzuschließen.  Zudem ist es aus verschiedenen Gründen auch nicht möglich, größere Mengen dieser betriebsnotwendigen Chemikalien vor Ort zu lagern. Daher sind die Unternehmen der Wasserwirtschaft auf eine stetige Zulieferung angewiesen, um die wichtigen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge erbringen zu können.

Hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen möglicher Überschreitungen von Grenzwerten hat die Universität Trier am 31. Oktober 2022 im Auftrag des Umweltbundesamtes ein Gutachten zur rechtlichen Bewertung der situationsbedingten Knappheit von Betriebsmitteln für die Abwasserbehandlung vorgelegt. U.a. kommt das Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass die Überschreitung normativ verbindlicher Emissionsgrenzwerte auf Grund kriegsbedingter Verknappung von Betriebsmitteln im einzelnen Fall unter den Voraussetzungen der wasserrechtlichen Notstandsklausel des § 8 Abs. 2 WHG gerechtfertigt sei, sofern durch den Einleiter alle zumutbaren technischen wie organisatorischen Maßnahmen ergriffen worden sind.

Aus Sicht der VKU-Landesgruppe NRW kann eine Lösung der grundlegenden Problematik nur dann erfolgen, wenn die teils erheblich eingeschränkten Lieferketten wiederhergestellt und die Verfügbarkeit der für die Wasserwirtschaft notwendigen Betriebsmittel am Markt verbessert wird. Alleine marktwirtschaftliche Prozesse werden vsl. nicht ausreichen, den bestehenden Betriebsmittelnotstand zu beseitigen. Daher erfordert es ein konsequentes Handeln insbesondere des Bundesgesetzgebers, gemeinsam mit den Herstellern eine effektive Ersatzproduktion aufzubauen.