Landesregierung sorgt für Klarheit bei der Gebührenkalkulation Abwasser

Der Landesgesetzgeber hat am 07. Dezember 2022 das zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen. Durch den Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wurde Rechtssicherheit für die Abschreibungszeiträume und die kalkulatorische Verzinsung langlebiger Anlagegüter in der Abwasserentsorgung geschaffen. Der VKU-NRW hat die kommunalwirtschaftlichen Interessen zuvor in einer Anhörung von Sachverständigen im Landtag und in einer schriftlichen Stellungnahme eingebracht und begrüßt den raschen Erarbeitungsprozess.
Das zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften wurde in der Sitzung des Landtags am 07. Dezember beschlossen sowie verkündet und trat am 08. Dezember in Kraft. Mit der Gesetzesänderung geht eine Änderung des Kommunalabgabengesetztes einher, das nun wesentliche Fragen zu Abschreibungszeiträumen und zur Verzinsung langlebiger Anlagegüter wie beispielsweise Abwasserkanäle regelt. Die Novellierung war notwendig geworden, weil das OVG-NRW die Gebührenkalkulation einer Kommune in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2017 für rechtswidrig erklärt hatte.
Der früher zulässige Nominalzinssatz, der sich aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines Aufschlags von 0,5% ergeben hat, wurde dahingehend angepasst, dass der Gebührenkalkulation nunmehr lediglich ein dreißigjähriger Durchschnittswert exklusiv des Aufschlags in Höhe von 0,5% zugrunde gelegt werden darf. Ferner beinhaltet das Gesetz Regelungen zu Abschreibungen bei einer Verkürzung bzw. einem Entfall der Nutzungsdauer von Anlagegütern. Diese neugeschaffenen Regelungen sind insbesondere angesichts der möglichen extremen Auswirkungen des Klimawandels, die in Zukunft noch weiter zunehmen werden, begrüßenswert.
Die Zulässigkeit der Bildung eines Mischzinssatzes hat der Landesgesetzgeber in einem Änderungsantrag vom 06. Dezember aufgenommen und für eine gesetzliche Klarstellung gesorgt. Dieser Sachverhalt ist insbesondere dort von Relevanz, wo in einer Einrichtung sowohl Eigen- als auch Fremdkapital gebunden werden, die oftmals mit unterschiedlich hohen Zinssätzen kalkuliert werden. Das OVG-NRW hatte diese Möglichkeit bereits in seiner Urteilsverkündung vom 17. Mai als gangbaren Weg aufgezeigt. U.a. die VKU-Landesgruppe NRW hatte in der Anhörung von Sachverständigen sowie im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gefordert, diese Änderung vorzunehmen. Dem kam der Landesgesetzgeber nach.